28.11.2002
EU: Neue Verordnung über das Kartellverfahren beschlossen
EU
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www.europa.eu.int/comm/competition |
Auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb ist noch kein Text veröffentlicht. Es findet sich dort lediglich eine Pressemeldung vom 26. November 2002.
Wir skizzieren aufgrund des offiziellen Textes, der uns zugegangen ist, die wesentlichen Regelungen der neuen Verordnung:
- Wettbewerbsbeschränkende Verträge können nicht mehr bei der Kommission zwecks Freistellung angemeldet werden, sondern die Unternehmen müssen selbst beurteilen, ob ein Vertrag wettbewerbsbeschränkend nach Art. 81 Abs. 1 EGV ist oder die Voraussetzungen einer Freistellung nach Art. 81 Abs. 3 EGV erfüllt (Prinzip der Legalausnahme, Art. 1).
- Die nationalen Gerichte und Kartellbehörden wenden Art. 81 und Art. 82 EGV unmittelbar an. Das Prinzip der Exklusivität des europäischen Rechts ist allerdings eingeschränkt: nationales Recht ist neben europäischem Recht anwendbar. Dies darf nicht zur Nichtigkeit von Verträgen führen, die nach europäischem Recht erlaubt sind, wohl aber können einseitige Handlungen nach dem strengeren nationalen Recht untersagt werden (Art. 3, Art. 6).
- Die Kommission darf vier Arten von Entscheidungen erlassen: Untersagungen (einschließlich Entflechtung bei Missbrauch von Marktmacht als äußerstes Mittel), einstweilige Maßnahmen in dringenden Fällen, Erklärung der bindenden Wirkung einer angebotenen Verpflichtungszusage, Feststellung der Nichtanwendung von Art. 81 oder 82, aber nur in Fällen von öffentlichem Interesse (Art. 7 - 10).
- Die nationalen Kartellbehörden dürfen die ersten drei Entscheidungen treffen, aber keine Negativatteste ausstellen (Art. 5). Geldbußen und Zwangsmaßnahmen verhängen sie nach nationalem Recht.
- Kommission und nationale Kartellbehörden arbeiten in einem Netzwerk zusammen, vor allem beim Austausch von Schriftstücken und anderen Informationen. Die nationale Behörde unterrichtet die Kommission von der Aufnahme von Ermittlungen und 30 Tage vor einer beabsichtigten Entscheidung. Zieht die Kommission den Fall an sich, entfällt die Zuständigkeit der nationalen Behörde (Art. 11).
- Mehrere nationalen Behörden können denselben Fall bearbeiten, doch das spätere Verfahren darf ausgesetzt werden. Eine Verpflichtung gibt es allerdings nicht. Es steht auch im Belieben der Kommission, ob sie einen Fall, der mehrfach national anhängig ist, übernimmt (Art. 11, 13).
- Ist ein Fall vor einem nationalen Gericht anhängig, können die Richter die Kommission um Informationen bitten. Die Kommission und die nationalen Kartellbehörden können Stellungnahmen einreichen und dürfen gehört werden. Kein nationales Gericht darf von einer Entscheidung der Kommission in derselben Sache abweichen. Beabsichtigt die Kommission eine Entscheidung, soll das nationale Gericht das Verfahren aussetzen (Art. 15, 16).
- Die Kommission erhält erweiterte Untersuchungsbefugnisse: Auskunft durch einfaches Verlangen oder Entscheidung, Anhörung aller Personen, die einer Befragung zustimmen, Ermittlungen (Betreten von Geschäftsräumen, Prüfung von Unterlagen, Kopien, Erläuterungen von allen Mitarbeitern zu den untersuchten Sachverhalten oder Unterlagen). Wird die Anwendung von Zwang notwendig, muss dies ein nationales Gericht genehmigen, darf dabei die Entscheidung der Kommission aber nur auf Willkür, nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Ermittlungen in anderen als Geschäftsräumen (Privaträume) sind künftig ebenfalls möglich. Auch dies muss von einem nationalen Gericht zugelassen werden (Art. 17 - 21).
- Geldbußen können bei Verfahrensverstößen (bis zu 1 % des Jahresumsatzes) oder bei Zuwiderhandlungen gegen eine Untersagungsentscheidung der Kommission oder bei Nichteinhaltung von Zusagen (bis 10 % des Jahresumsatzes) verhängt werden. Die Zahlung von Zwangsgeldern (bis 5 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes) kann bei Verzug (etwa bei verspäteter Auskunftserteilung) angeordnet werden (Art. 23 und 24).