29.03.2023

UK: CMA konsultiert zu Nachhaltigkeitsleitfaden im Kartellrecht

UK
CMA
Nachhaltigkeit
Wettbewerbspolitik
Kartellrecht

Konsultationsdokument: Draft guidance document (publishing.service.gov.uk)

Begleitdokument : Draft guidance document (publishing.service.gov.uk) 

Noch bis zum 11. April 2023 konsultiert die britische Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde (Competition and Markets Authority, CMA) zu ihrem Entwurf eines Leitfadens über die Anwendung des Verbots von Kapitel I des Competition Act 1998 auf Vereinbarungen über ökologische Nachhaltigkeit zwischen Unternehmen, die auf derselben Ebene der Lieferkette tätig sind (Kapitel I des Competition Act 1998: Competition Act 1998 (legislation.gov.uk)). Die Konsultation startete am 28. Februar 2023. 

Ziel des Leitfadens ist es, den Unternehmen Orientierung zu geben, wie die Wettbewerbsregeln auf Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern oder potenziellen Wettbewerbern in Bezug auf ökologische Nachhaltigkeit („environmental sustainibility“) angewendet werden. Der Leitfaden enthält auch spezifische Hinweise für Vereinbarungen, die dem Klimawandel entgegenwirken oder ihn mildern sollen, für die ein nachsichtigerer Ansatz vorgeschlagen wird. 

Der Entwurf der Nachhaltigkeitsleitlinien deckt drei Bereiche ab: Zum einen Nachhaltigkeitsvereinbarungen im Umweltbereich, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie gegen das Verbot des Kapitels I verstoßen, zweitens Vereinbarungen, die unter eine Ausnahme fallen und drittens Vereinbarungen, für die eine Freistellung möglich ist. Letzteres sind Vereinbarungen, bei denen die Vorteile der Vereinbarung den Schaden für den Wettbewerb überwiegen. 

Der nachsichtigere Ansatz in Bezug auf Vereinbarungen, die dem Klimawandel entgegenwirken, gilt in Bezug auf solche Vereinbarungen, die zu den verbindlichen Klimaschutzzielen des Vereinigten Königreichs beitragen. Die CMA hält es dabei für angemessen, solche Vereinbarungen dann freizustellen, wenn die Bedingung eines "angemessenen Anteils für die Verbraucher" („fair share of the agreement’s benefits“) erfüllt ist. Dafür soll es ausreichen, wenn sich ein Nutzen für alle britischen Verbraucher ergeben kann und nicht nur der Nutzen für die Verbraucher des von der Vereinbarung betroffenen Marktes. Das soll zum Beispiel der Fall sein bei einer Vereinbarung zwischen Lieferunternehmen über den Umstieg auf Elektrofahrzeuge. Ein solcher Umstieg käme allen Verbrauchern im Vereinigten Königreich durch eine Verringerung der Kohlendioxidemissionen zugute und nicht nur den Kunden von Elektrofahrzeugen. Der Nutzen für die Verbraucher müsste aber nach wie vor den Schaden für den Wettbewerb aufwiegen. 

Die Fragen der Konsultation (in Ziff. 4. des Konsultationsdokuments) belaufen sich auf Folgende: 

4.1. Are the content, format and presentation of the Draft Sustainability Guidance sufficiently clear? If there are particular parts of the Draft Sustainability Guidance where you feel greater clarity is necessary, please be specific about the sections concerned and the changes that you feel would improve them. 

4.2 We are keen to ensure that the Draft Sustainability Guidance is as practical and helpful to business as possible. If you think that there are situations where additional guidance would be helpful or where the examples we have used could be made clearer or more specific, please let us know. 

4.3 We are also keen to ensure that the description of the agreements in Section 2 of the Draft Sustainability Guidance is sufficiently clear so that businesses are in no doubt as to whether their agreement is covered by the Guidance. a) Are there any changes that you feel would improve the description of environmental sustainability agreements? b) Are there any changes that you feel would improve the description of climate change agreements (…)?