25.10.2023

Start der Meldeverpflichtung finanzieller Zuwendungen aus Drittstaaten im Rahmen der Verordnung gegen Verzerrungen im Binnenmarkt durch Subventionen aus Drittstaaten

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Seit dem 12. Oktober 2023 ist die Verordnung (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen („Foreign Subsidies Regulation“) „scharf gestellt“. Die Meldepflichten für Zusammenschlüsse und öffentliche Vergabeverfahren gelten ab diesem Tag. 

Die Foreign Subsidies Regulation war am 12. Januar 2023 in Kraft getreten und findet bereits ab dem 12. Juli 2023 Anwendung. Sie ermöglicht es der Kommission, finanzielle Zuwendungen von Drittstaaten für in der EU tätige Unternehmen zu prüfen und bei Bedarf ihre wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen zu beseitigen. Allerdings müssen Unternehmen erst jetzt ab dem 12. Oktober 2023 im Rahmen von Zusammenschlussvorhaben und bei öffentlichen Auftragsvergaben der Europäischen Kommission alle erhaltenen finanziellen Zuwendungen aus Drittstaaten melden, sofern die Schwellenwerte der FSR überschritten wurden. Dabei ist zu beachten, dass auch Zusammenschlüsse, deren Signing nach dem 12. Juli 2023, das Closing aber erst nach dem 12. Oktober 2023 erfolgt, ebenfalls ab dem 12. Oktober 2023 einer Anmeldepflicht unterliegen.  Kurz vor dem Inkrafttreten hatte die EU-Kommission noch am 10. Juli 2023 eine Durchführungsverordnung und die Meldeformulare zur Verordnung veröffentlicht (vgl. dazu FIW-Berichte vom 13.07.23, 09.02.23 und 30.01.23). 

Hintergrund: 

Um die bestehende Regelungslücke in Bezug auf drittstaatliche Subventionen auf dem Binnenmarkt zu schließen, hatte die Europäische Kommission am 5. Mai 2021 einen ersten Vorschlag für eine Verordnung über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen vorgelegt. Mit der Verordnung soll dafür gesorgt werden, dass für alle auf dem Binnenmarkt tätigen Unternehmen, die entweder von einem EU-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat Subventionen erhalten, gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten. 

Schwellenwerte für die anmeldebasierten Instrumente:  

Die Verordnung sieht drei Instrumente vor, mit denen die Kommission finanzielle Zuwendungen einer drittstaatlichen Behörde prüfen kann: 

Nach der Verordnung müssen Unternehmen demnach künftig von Drittstaaten erhaltene finanzielle Zuwendungen melden, wenn sie an einer Auftragsvergabe mit einem geschätzten Auftragswert von mindestens 250 Mio. EUR teilnehmen und das Angebot eine drittstaatliche finanzielle Zuwendung von mindestens 4 Mio. EUR pro Drittland umfasst, oder im Falle von Zusammenschlussvorhaben, bei denen der Umsatz des erworbenen Unternehmens, eines erwerbenden Unternehmens oder des Gemeinschaftsunternehmens in der EU mindestens 500 Mio. EUR beträgt und das Rechtsgeschäft eine drittstaatliche finanzielle Zuwendung von mindestens 50 Mio. EUR beinhaltet. Für Vergabeverfahren, in denen die Aufträge in verschiedene Lose unterteilt werden, gilt ein zusätzlicher Schwellenwert von 125 Mio. EUR für den aggregierten Wert aller Lose, auf die sich das Unternehmen bewirbt. 

Eine Wettbewerbsverzerrung wird ganz ausgeschlossen, sofern der Gesamtbetrag der Zuwendung unter dem Schwellenwert der beihilferechtlichen De-Minimis-Verordnung (aktuell: 200.000 EUR innerhalb von drei Jahren) liegt. 

Einzelheiten hinsichtlich der Meldung der finanziellen Zuwendungen enthalten die Durchführungsverordnung und die Meldeformulare (vgl. FIW-Bericht vom 13.07.23).