29.05.2020

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht in Kraft

D
Bundestag
Wirtschafts- und Finanzkrise
Covid-19
Änderungen im Wettbewerbsrecht

Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 24 vom 28.05.20: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s1067.pdf%27%5D__1590674740146

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/anpassungen-wirtschaftsrecht-1747884

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht und für den Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft als Formulierungshilfe ist heute verkündet worden und wird morgen in Kraft treten (vgl. auch FIW-Bericht vom 29.04.20).

Das Gesetz wurde erforderlich, da die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus sich auch auf die Arbeit von Bundeskartellamt sowie Industrie- und Handelskammern auswirken. Abhilfe schaffen sollen nun vorübergehende Anpassungen im Wirtschaftsrecht. Mit Art. 1 dieses Gesetzes sollen zwei spezifische Probleme im Wettbewerbsrecht (GWB) für die Zeit der Krise abgefedert werden. Es geht um die Verlängerung der Prüffrist des Bundeskartellamts bei Fusionen und Regelungen zu Änderungen im kartellrechtlichen Bußgeldrecht.

Das Gesetz tritt schneller als ursprünglich erwartet in Kraft. Der Bundestagswirtschaftsausschuss hat am 13. Mai 2020 einstimmig für diese Gesetzesänderungen gestimmt. Am 14. Mai 2020 passierte das Gesetz das Plenum des Bundestags und am 15. Mai 2020 den Bundesrat.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) arbeitet derzeit dem Vernehmen nach an einem Entwurf einer Formulierungshilfe für ein „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht und für den Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft".

Aufgrund der aktuellen Situation der COVID-19 Pandemie, die sowohl Unternehmen als auch die Kartellbehörden vor besondere Herausforderungen stellt, sollen vor allem folgende Änderungen im Wettbewerbsrecht vorgeschlagen werden:

  1. Änderungen im Recht der Fusionskontrolle:

    Im Hinblick auf die bestehende Sondersituation sollen die Prüffristen in der nationalen Fusionskontrolle angepasst und einmalig verlängert werden. Die Verlängerung soll ausschließlich Anmeldungen betreffen, die in der akuten Phase der Krise (1. März bis 30. Mai 2020) beim Bundeskartellamt eingegangen sind. Die Frist soll für die „erste Phase" auf zwei Monate und die Frist für die „zweite Phase" auf sechs Monate verlängert werden.

  2. Änderungen im kartellrechtlichen Bußgeldrecht:

    Bis zum 30. Juni 2021 soll Unternehmen, denen nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen die sofortige Zahlung einer Geldbuße nicht zuzumuten ist, auch die Verzinsung des Bußgelds erlassen werden.

  3.  Änderungen im Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft.

    Gelegentlich dieses Gesetzentwurfs sollen vorübergehende Erleichterungen für die Durchführung von Versammlungen der Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft geschaffen werden.

Weitere Schritte:

Das Eilgesetz wird frühestens Anfang Juni bei abgekürztem parlamentarischen Verfahren, sonst erst Mitte Juni in Kraft treten können. Ein Referentenentwurf oder Regierungsentwurf soll aus Zeitgründen nicht erstellt werden.