04.10.2023

EU: Vereinfachtes Verfahren der Fusionskontrolle seit 1. September in Kraft

EU
FKVO
Kommission
Fusionskontrolle
Vereinfachtes Verfahren

PM: Simplification of merger control procedures (europa.eu)

Durchführungsverordnung nebst Formularen: Register der Kommissionsdokumente - C(2023)2400 (europa.eu)

Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren: Register der Kommissionsdokumente - C(2023)2401 (europa.eu)

Mitteilung über die Übermittlung von Unterlagen: Register der Kommissionsdokumente - C(2023)2402 (europa.eu)

Die Europäische Kommission hatte am 20. April 2023 ein Paket von Rechtsakten angenommen, mit dem die Verfahren zur Prüfung von Zusammenschlüssen nach der EU-Fusionskontrollverordnung weiter vereinfacht werden. Die neuen Vorschriften traten nun am 1. September 2023 in Kraft (vgl. dazu auch FIW-Bericht vom 12.05.23). Das Paket umfasst eine überarbeitete Durchführungsverordnung zur Fusionskontrollverordnung, eine überarbeitete Bekanntmachung über das vereinfachte Verfahren in der Fusionskontrolle und eine Mitteilung über die Übermittlung von Unterlagen. Auch die begleitenden Formulare (Form CO, Short Form CO, Form RM und Form RS) wurden überarbeitet. Im Vorfeld hatte die Kommission mehrere Konsultationen zu den geplanten Änderungen durchgeführt. Die Rechtsakte sollen die Prüfung unproblematischer Zusammenschlüsse durch die EU-Kommission weiter vereinfachen und ausweiten (Fälle nach dem vereinfachten Verfahren). Auch reduziert sich für die Anmelder das Ausmaß der erforderlichen Angaben und der zu übermittelnden Unterlagen.

Die wichtigsten Änderungen gegenüber dem Vereinfachungspaket von 2013 sind die Folgenden:

Neben der Erweiterung der Fallkategorien enthalten die durch die Kommission vorgenommenen Anpassungen weitere Ansätze für tatsächliche Verfahrenserleichterungen, wie z. B. eine Straffung der Anmeldeformulare durch „Tick the box"-Optionen oder die Formalisierung des „extrem vereinfachten Verfahrens" ohne Prä-Notifizierung. Hierzu gehören Zusammenschlüsse, die Gemeinschaftsunternehmen außerhalb des EWR betreffen und alle anderen Zusammenschlüsse, bei denen es weder horizontale Überschneidungen noch nichthorizontale Beziehungen zwischen den Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen gibt. An einigen Stellen wurden die Informationspflichten der Unternehmen noch erhöht, so z. B. bei der Abfrage nach Pipeline-Produkten.

Für Fälle, die nicht unter eine der Standardkategorien für das vereinfachte Verfahren fallen, wird der Kommission ein Ermessensspielraum („Flexibilitätsklauseln") eingeräumt, sodass sie entscheiden kann, ob dennoch das vereinfachte Verfahren zur Anwendung kommen soll. Dabei handelt es sich um folgende Fälle:

Die Bekanntmachung enthält auch eine genauere Auflistung der Umstände, unter denen die Kommission einen Fall, der eigentlich für das vereinfachte Verfahren infrage kommt, dennoch nach dem normalen Prüfverfahren bearbeiten kann.

Die neuen Anmeldeformulare sind dergestalt überarbeitet worden, z. B. durch Multiple-Choice-Fragen und Tabellen, um die Anmeldung von Zusammenschlüssen nach dem vereinfachten Verfahren zu beschleunigen und um den damit verbundenen Aufwand für an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen und für die Kommission zu verringern. Die im Zusammenhang mit der Covid19-Pandemie vorübergehend eingeführte Möglichkeit, Anmeldungen im digitalen Format einzureichen, wird fest verankert.