15.02.2019

EU-Kommission konsultiert zu verschiedenen Beihilferegelungen in Form von Eignungsprüfungen und im Rahmen von Roadmaps; insbesondere gezielte Anpassung der AGVO

EU
Kommission
Beihilfenrecht
Beihilfenreform

Roadmaps und Eignungsprüfungen sind hier abrufbar:

https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/initiatives_en?topics=All&stage_type=PLANNING_WORKFLOW&type_of_act=All&feedback_status=All

Die Europäische Kommission hatte am 7. Januar 2019 bekanntgegeben, dass sie sieben beihilferechtliche Leitlinien und Verordnungen ohne Änderungen um zwei Jahre, bis Ende 2022, verlängern wird (vgl. FIW-Bericht vom 16.01.19). Gleichzeitig hatte sie angekündigt, in den kommenden Monaten im Einklang mit ihren Leitlinien für bessere Rechtsetzung eine Evaluierung mehrerer Beihilfevorschriften vorzunehmen. Die Evaluierung, die auch mit öffentlichen Konsultationen einhergehen wird, soll zu der Entscheidung beitragen, ob die Beihilfeinstrumente weiter verlängert oder aktualisiert werden sollten. Die Vorschriften sollen insbesondere in Hinblick auf ihre Wirksamkeit und Kohärenz untersucht werden.

Die EU-Kommission hat nun mehrere „Roadmaps" (Fahrpläne) veröffentlicht und auch einige Eignungsprüfungen (fitness checks) eingeleitet und bittet um Rückmeldungen hierzu. Darüber hinaus bereitet sie vorab eine gezielte Änderung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) in Bezug auf die EU-Finanzierungsprogramme vor und bittet hierzu um Rückmeldungen bis zum 27.02.19.

Im Einzelnen:

1. Gezielte Ausweitung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung in Bezug auf die EU-Finanzierungsprogramme

Um sicherzustellen, dass die Ausgaben im Rahmen des neuen mehrjährigen Finanzrahmens („MFR") so effektiv wie möglich sind, möchte die EU-Kommission den Anwendungsbereich der AGVO insbesondere in Bezug auf InvestEU punktuell ausweiten, und dadurch eine Angleichung zwischen den Vorschriften über staatliche Beihilfen einerseits und den EU-Finanzierungsvorschriften andererseits unter dem nächsten mehrjährigen Finanzrahmen ("MFR") vorzunehmen. Damit soll sichergestellt werden, dass nationale Mittel - beispielsweise aus auf nationaler Ebene verwalteten ESI-Fonds - und zentral verwaltete EU-Mittel nahtlos miteinander kombiniert werden können. Gezielte Vereinfachungen sind auch für die Europäische Territoriale Zusammenarbeit (ETZ) und die Projekte im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI), die im Rahmen von Horizon 2020 oder Horizon Europe Exzellenzsiegel erhalten, vorgesehen. Die Initiative ist zum Teil von der Änderung der Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates abhängig. Die Pläne werden in einer Roadmap näher erläutert. Für das Jahr 2019 sind zwei Konsultationen vorgesehen.

2. Eignungsprüfungen und Verlängerungen von Beihilfevorschriften

2.1. Die Kommission leitete am 7. Februar 2019 eine Eignungsprüfung der Modernisierung des EU-Beihilferechts von 2012, der Eisenbahnleitlinien und der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung in die Wege, um zu prüfen, ob die Vorschriften tatsächlich in der vorgesehenen Weise funktionieren und ihren Zweck erfüllen. Diese Eignungsprüfung umfasst folgende Regelungen:

  • Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO),
  • De-minimis-Verordnung,
  • Energie- und Umweltbeihilfeleitlinien (EEAG),
  • Leitlinien für Regionalbeihilfen,
  • Unionsrahmen für Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI),
  • Mitteilung über staatliche Beihilfen für wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI-Mitteilung),
  • Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen,
  • Leitlinien für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften,
  • Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien,
  • Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen,
  • Mitteilung über kurzfristige Exportkredite.

Die Frist für Rückmeldungen ist kommissionsseitig der 7. März 2019.

2.2. Die Kommission plant eine Verlängerung der De-minimis-Verordnung um zwei Jahre, die Ende 2020 ausläuft, damit für die Bewertung der bisherigen Ergebnisse und die Erarbeitung möglicher Verbesserungen genügend Zeit bleibt, wie die Kommission mitteilt. Darüber hinaus avisiert die Kommission eine Verlängerung der im Rahmen des Pakets zur Modernisierung des EU-Beihilfenrechts reformierten, Ende 2020 auslaufenden Beihilfevorschriften vorzunehmen. Dies betrifft die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, Leitlinien zur Risikofinanzierungshilfe, die Mitteilung über staatliche Beihilfen für wichtige Projekte von gemeinsamem europäischem Interesse, die Leitlinien für staatliche Beihilfen für Umweltschutz und Energie und die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung. Darüber hinaus soll die AGVO um zwei Jahre verlängert werden.

Die Frist für Rückmeldungen ist kommissionsseitig der 7. März 2019.

2.2. Die Kommission plant eine Verlängerung der De-minimis-Verordnung um zwei Jahre, die Ende 2020 ausläuft, damit für die Bewertung der bisherigen Ergebnisse und die Erarbeitung möglicher Verbesserungen genügend Zeit bleibt, wie die Kommission mitteilt. Darüber hinaus avisiert die Kommission eine Verlängerung der im Rahmen des Pakets zur Modernisierung des EU-Beihilfenrechts reformierten, Ende 2020 auslaufenden Beihilfevorschriften vorzunehmen. Dies betrifft die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, Leitlinien zur Risikofinanzierungshilfe, die Mitteilung über staatliche Beihilfen für wichtige Projekte von gemeinsamem europäischem Interesse, die Leitlinien für staatliche Beihilfen für Umweltschutz und Energie und die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung. Darüber hinaus soll die AGVO um zwei Jahre verlängert werden.