09.11.2023

EU-Kommission konsultiert Mitgliedstaaten zur Verlängerung des Befristeten Krisenrahmens („TCTF“)

EUKommission
Wettbewerbspolitik
Beihilfenpolitik
TCTF

 

Pressemitteilung: TCTF (europa.eu)

Die EU- Kommission hat am 6. November 2023 darüber informiert, dass sie derzeit die Mitgliedstaaten wegen einer möglichen Verlängerung einzelner Kapitel des Befristeten Krisenrahmens („Temporary Crisis and Transition Frameworks" - TCTF) konsultiert. Für Deutschland relevant ist dabei insbesondere Kapitel 2.4, in dem die beihilferechtlichen Grundlagen der Energiepreisbremsen festgeschrieben werden. Für eine mögliche Verlängerung der Energiepreisbremsen bis zum Frühjahr 2024 hatte Deutschland vorsorglich bereits die rechtlichen Grundlagen auf nationaler Ebene in die Wege eingeleitet (vgl. dazu auch FIW-Artikel vom 31.10.23).

Die EU-Kommission schlägt den Mitgliedstaaten nun eine Verlängerung von Kapitel 2.1 und Kapitel 2.4 TCTF um drei Monate bis zum 31. März 2024 vor, mithin eine Verlängerung der Bestimmungen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, weiterhin begrenzte Beihilfebeträge und Beihilfen zum Ausgleich der höheren Energiepreise zu gewähren. Zudem sollen die Beihilfehöchstgrenzen für Beihilfen nach Kapitel 2.1 (Begrenzte Beihilfebeträge) von 2 Mio. EUR pro Unternehmen auf 2,25 Mio. EUR erhöht werden. Durch diese Verlängerung sollen die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, ihre Förderregelungen bei Bedarf zu verlängern und sicherzustellen, dass weiterhin von der Krise betroffenen Unternehmen in der kommenden Heizperiode nicht die benötigte Unterstützung entzogen wird.

Die anderen krisenbezogenen Abschnitte des Rahmens (über Liquiditätshilfen in Form von staatlichen Garantien und zinsvergünstigten Darlehen sowie Maßnahmen zur Senkung der Stromnachfrage) werden nicht über die derzeit geltende Frist bis 31. Dezember 2023 hinaus verlängert. Die Abschnitte, die darauf abzielen, den ökologischen Wandel zu beschleunigen und die Abhängigkeit von Brennstoffen zu verringern, sind von dem Vorschlagsentwurf ebenfalls nicht betroffen und gelten, wie bereits vorgesehen, bis zum 31. Dezember 2025.