06.12.2018

EU-Kommission fragt nach erster Bewertung der vertikalen Gruppenfreistellungsverordnung auf

EU
Kommission
Gruppenfreistellungsverordnungen
Vertikal-GVO

https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/initiatives/ares-2018-5068981_de

Vertikal-GVO: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32010R0330

Ein Kernstück des europäischen Kartellrechts, die vertikale Gruppenfreistellungsverordnung (Vertikal-GVO), läuft durch ihren begrenzten zeitlichen Anwendungsbereich in ihrer bestehenden Form mit dem 31.05.2022 aus. Die Vertikal-GVO stellt bestimmte Vereinbarungen und Verhaltensweisen von der Anwendung der allgemeinen Wettbewerbsvorschriften der EU frei. Vor dem Hintergrund des Auslaufens befasst sich die EU-Kommission bereits dieser Tage mit einer möglichen Ausgestaltung der Folgeregelungen über den 31.05.2022 hinaus und veröffentlichte zu diesem Zweck eine Roadmap.

Überprüfungsgegenstand:

Die Roadmap dient der Vorprüfung, ob die Verordnung weiterhin wirksam, effizient, inhaltlich relevant ist und im Einklang mit der weiteren EU-Gesetzgebung steht. Bereits am 06.12.2018 endet die Frist für erste Stellungnahmen als Gradmesser für die künftige Ausgestaltung der Vertikal-GVO. Anhand einer vorläufigen Bewertung wird die EU-Kommission über ein Auslaufen, eine Verlängerung oder Überarbeitung entscheiden.

Der weitere Fahrplan sieht zunächst eine Erhebung von Daten zu der Frage vor, ob die bestehenden Ausnahmetatbestände die Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 3 AEUV hinreichend erfüllen und ausfüllen. Daneben soll die Entwicklung der Märkte seit 2010 dahingehend untersucht werden, ob die Verordnung den praktischen Anforderungen des Wettbewerbsrechts weiterhin gerecht werde und sie sich als inhaltlich konsistent erwiesen habe. Zudem soll der Einfluss der bestehenden EU-Gesetzgebung auf die nationale behördliche und gerichtliche Spruchpraxis untersucht werden (vgl. zum Inkrafttreten der aktuellen Fassung FIW-Bericht vom 22.04.2010).

Als nächster Schritt ist eine Konsultation zu der inhaltlichen Ausgestaltung der als wahrscheinlich geltenden Folgeregelung über einen Zeitraum von 12 Wochen für das Frühjahr 2019 vorgesehen.