17.09.2021

D, F und NL veröffentlichen neues gemeinsames Papier zum Digital Markets Act (DMA)

Nach dem ersten gemeinsamen Papier von Deutschland, Frankreich und Niederlande vom 27. Mai 2021 zum Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act, DMA) haben diese Staaten jetzt am 7. September 2021 ein neues gemeinsames Papier zum DMA vorgelegt (vgl. FIW-Bericht vom 31.05.21 zum ersten Papier). Ausgefertigt wurde das Papier erneut von den Wirtschaftsministern der drei Länder, die sich selbst als die „unterzeichnenden Freunde eines effektiven DMA“ bezeichnen („the undersigning Friends of an effective DMA“).

Schon mit dem ersten Papier haben Deutschland, Frankreich und die Niederlande den Vorschlag des DMA unterstützt, gleichzeitig aber Nachbesserungsbedarf signalisiert.  Mit dem aktuellen Papier fordern die drei Länder insbesondere maßgeschneiderte Abhilfemaßnahmen vor dem Hintergrund, dass sich digitale Märkte und Strategien von Gatekeepern schnell ändern. Die Verpflichtungen in Artikel 5 und 6 des DMA seien womöglich zu starr, um auf neue Verhaltensweisen der Gatekeeper zu reagieren. In einem Anhang 1 schlagen die drei Länder daher ein neues ergänzendes Instrument vor (neuer Art. 16 a), mit dem den Gatekeepern im Anschluss an eine Marktuntersuchung zusätzliche Verpflichtungen auferlegt werden könnten. Dabei würde sich die Kommission auf eine im Voraus festgelegte Liste stützen, die aus einer begrenzten Anzahl von prinzipienbasierten Maßnahmen bestünde, aus denen sie wählen könnte. Dazu gehören der Zugang zu Plattformen, datenbezogene Eingriffe, faire Geschäftsbeziehungen und freie Wahlmöglichkeiten für Endnutzer und Unternehmen. Im Vorschlag heißt es konkret: 

a)      access to platforms (including interoperability obligations, obligations to give access to essential API’s and obligations to use common standards),

b)      data-related interventions (including data mobility obligations, obligations to provide access to essential data and data silos),

c)      fair commercial relations (including non-discrimination obligations, bans on distortionary self-preferencing and obligations to make use of fair contractual terms),

d)      end-users and business users open choices (including obligations to proactively offer options to users, regulation of defaults and design of choice architecture). 

Diese Maßnahmen würden dann auf die Bedürfnisse eines bestimmten Gatekeepers zugeschnitten und nur greifen, wenn die bestehenden Verpflichtungen nach Artikel 5 oder 6 nicht ausreichten, um die Fairness und die Bestreitbarkeit der Märkte wiederherzustellen. 

De weiteren setzen die drei Mitgliedstaaten erneut bei der Zuständigkeit für die Durchsetzung des DMA an. Aus ihrer Sicht sollten die nationalen Behörden eine größere Rolle bei der Unterstützung der Kommission bei der Durchsetzung des DMA spielen. Sie schlagen in einem neuen Kapitel X (Anhang 2) eine Art Verweisungssystem vor, das dem der Fusionskontrolle ähnelt.

Eine Einbeziehung der nationalen Wettbewerbsbehörden in die Durchsetzung des DMA würde nach Ansicht von D, NL und F dazu beitragen, Synergien zu heben und für eine kohärente Anwendung der verschiedenen Rechtssysteme zu sorgen. Zwar solle die Kommission weiterhin in erster Linie für die Durchsetzung der DMA zuständig sein. Die nationalen Wettbewerbsbehörden könnten jedoch ergänzend tätig werden, indem sie beispielsweise von den Ermittlungs- und Überwachungsbefugnissen Gebrauch machten. Auf Verweisung durch die Kommission wären sie dann auch berechtigt, die Verpflichtungen des DMA selbst durchzusetzen.