12.05.2017

Bundeskartellamt legt Abschlussbericht zum Submetering vor (Ablesedienste von Heiz- und Wasserkosten)

Am 4. Mai 2010 hat das Bundeskartellamt den Abschlussbericht seiner Sektoruntersuchung bei Ablesediensten von Heiz- und Wasserkosten (Submetering) veröffentlicht. Unter Submetering versteht man die verbrauchsabhängige Erfassung und Abrechnung von Heiz- und Wasserkosten in Gebäuden sowie die Überlassung der dafür benötigten messtechnischen Ausstattung wie Heizkostenverteiler oder Wärme- und Wasserzähler. Angesichts einer hoch konzentrierten Anbieterseite mit wenigen großen Anbietern dieser Leistungen sollte es zu mehr Wettbewerbs kommen, damit die Verbraucher (in der Regel die Mieter, die die Kosten tragen würden) weniger zahlen müssten, konstatiert das Bundeskartellamt. Auf die beiden Marktführer entfielen im Jahre 2014 zusammengenommen über 50 Prozent des Gesamtmarktvolumens und auf die größten fünf Anbieter insgesamt über 70 Prozent. Die Renditen der Submetering-Unternehmen seien verhältnismäßig hoch.

Allerdings sei ein Anbieterwechsel regelmäßig mit hohen Kosten verbunden und durch lange Vertragslaufzeiten sowie technische Hürden zusätzlich erschwert.

Das Bundeskartellamt hat in seinem Abschlussbericht einige Vorschläge für gesetzliche Maßnahmen formuliert, um Wettbewerbshemmnisse abzubauen. Es empfiehlt

Unterschiedliche Eichfristen für verschiedene Zählerarten führten zu langen tatsächlichen Vertragslaufzeiten, die die Wechselmöglichkeiten einschränkten, so das Bundeskartellamt. Die Nutzer (Mieter) müssten in der Regel die Kosten für das Submetering tragen, ohne selbst Vertragspartner der Ablesedienste zu sein. Besser wäre es, die Kosten für das Submetering dem Auftraggeber des Submetering-Unternehmens aufzuerlegen. Auch müssten die Kosten nachvollziehbar und nicht nur aggregiert in Nebenkostenabrechnungen ausgewiesen werden. Die fehlende Interoperabilität von Zählersystemen und eine geringe Vergleichbarkeit von Preisen und der Qualität der angebotenen Leistungen erschwere weiterhin Wechsel zu anderen Anbietern. Sinnvoll wäre zudem eine rechtliche Verpflichtung, z. B. in der HeizkostenV, zur regelmäßigen Einholung von Angeboten für Submetering-Leistungen jedenfalls ab einer bestimmten Vertragsgröße, damit weitere Submetering-Unternehmen Gebote einreichen und mit den etablierten Anbietern in Wettbewerb treten könnten.