06.07.2018

Antwort der Bundesregierung zu Inhalten der nächsten GWB-Novelle

D
Bundestag
Bundesregierung
Fraktion
Kleine Anfrage
Digitalisierung
GWB-Novelle

Kleine Anfrage:

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/023/1902399.pdf

Antwort der Bundesregierung:

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/028/1902891.pdf

Am 29. Juni 2018 wurde die Antwort der Bundesregierung vom 18.06.18 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bekannt. Die Abgeordneten hatten speziell Fragen zu den Auswirkungen der Digitalisierung auf das Wettbewerbsrecht gestellt, welche aus Sicht der Fragesteller eine enorme Herausforderung für das Wettbewerbsrecht und die

Wettbewerbsbehörden darstellten. Auch wurde auf den Koalitionsvertrag Bezug genommen, der einige Pläne zur Anpassung des Wettbewerbsrechts enthalte. Darüber hinaus wurde nach Plänen zur Einführung eines missbrauchsunabhängigen Entflechtungsinstruments im GWB gefragt und wie die Bundesregierung auf ein Versagen von bestehendem Recht „und die Beschränkung oder gar Ausschaltung des Wettbewerbs durch marktmächtige Akteure" reagieren wolle.

Aus der Antwort der Bundesregierung geht hervor, dass das Bundeswirtschaftsministerium derzeit eine Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorbereitet. In der Antwort heißt es, die Bundesregierung werde voraussichtlich 2019 festzulegende Inhalte in einem Gesetzentwurf bündeln. Einzelfragen zu den Inhalten der GWB-Novelle werden nicht beantwortet. Weiter heißt es, das Ministerium arbeite zudem an einer Kommission zum Wettbewerbsrecht 4.0. Zur internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbsaufsicht zeige sich die Bundesregierung offen, sieht die vorhandenen Formen der internationalen Zusammenarbeit jedoch derzeit als grundsätzlich ausreichend an.

Zur Frage der Bewertung des Entwurfs für eine Richtlinie zu unfairen Handelspraktiken in Lieferbeziehungen im Lebensmittelhandel (2018/0082 (COD)), den die EU-Kommission am 12. April 2018 vorgestellt hat, antwortete die Bundesregierung, dass die Materie ist sehr komplex sei und die sie betreffenden Regelungen vielfältige Wechselwirkungen entfalten könnten, die es genau zu analysieren gelte. Der Vorschlag werde derzeit noch geprüft.

Zur Frage, ob die Bundesregierung auf eine Klarstellung hinwirken könne, dass in der deutschen bzw. europäischen Fusionskontrolle künftig auch „außerökonomische Effekte wie Umweltschutzziele" berücksichtigt werden könnten, antwortete die Bundesregierung, dass bei der Fusionskontrolle weder eine negative noch eine positive Bewertung eines Zusammenschlusses durch eine Wettbewerbsbehörde auf außerwettbewerbliche Ziele gestützt werden könne, was nach Auffassung der Bundesregierung auch sachgerecht sei. Sie sagt dazu:

Zweck der Fusionskontrolle ist die Verhinderung erheblicher Behinderungen wirksamen Wettbewerbs. Die Begrenzung der Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden auf wettbewerbIiche Beurteilungskriterien dient der sachgerechten und objektiven Entscheidungsfindung zur Erreichung dieses Ziels, ohne Vermengung mit anderen Zielen.

Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung keinen Anlass gehabt, die Prüfung der Zusammenschlussvorhaben Dow/DuPont und Syngenta/ChemChina durch die Europäische Kommission als unabhängige Wettbewerbsbehörde gerichtlich überprüfen zu lassen. Hinsichtlich des Verfahrens Bayer/Monsanto gilt das Gleiche.

Nach Auffassung der Bundesregierung müssen schützenswerte nicht-wettbewerbliche Ziele mit anderen Instrumenten als denen der Wettbewerbsbehörden verfolgt werden.