08.06.2017
9. GWB-Novelle in Kraft getreten
D9. GWB-Novelle
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https://www.bundesrat.de/drs.html?id=207-17%28B%29
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl117s1416.pdf%27%5D__1496921423992 |
Am 9. Juni 2017 ist das Neunte Gesetz zur Änderung des Wettbewerbsgesetzes (9. GWB-Novelle) in Kraft getreten, nachdem es einen Tag zuvor im Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 33, S. 1416 ff, vom 8. Juni 2017 verkündet worden war.
Zuvor hatte das Gesetz nach der 2./3. Lesung im Bundestag am 9. März 2017 den Bundesrat am 31. März 2017 passiert.
Der Bundesrat hatte die Bundesregierung am 31. März 2017 allerdings in einer begleitenden Entschließung generell zu Nachbesserungen aufgefordert. Die Bundesregierung ist aufgefordert worden,
„die Macht und Missbrauchsmöglichkeiten der marktbeherrschenden Lebensmitteleinzelhändler einzudämmen. Die Machtkonzentration im Lebensmitteleinzelhandel habe erheblichen Einfluss auf die Einkaufspreise. Leidtragende seien kleine und mittlere Unternehmen sowie die Verbraucherinnen und Verbraucher."
Der Bundesrat hatte zuvor auch gefordert, Kooperationen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entsprechend der Regelung für die Presse vom Kartellverbot auszunehmen. Diesen Forderungen ist nicht entsprochen worden. Der Bundesrat wurde deshalb gebeten,
„Sorge dafür zu tragen, dass bei etwaigen kartellrechtlichen Hindernissen bei den gewünschten Kooperationen der Rundfunkanstalten eine Lösung gefunden wird, mit der insbesondere den Grund-sätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk genüge getan werden kann."
Zu den Themen der Kartellschadensersatz-Richtlinie, die bis zum 27. Dezember 2016 in nationales Recht umzusetzen war (vgl. hierzu FIW-Berichte vom 14.07.16, 29.09.16, 29.11.16, 22.02.17, 15.03.17), waren zuletzt noch weitere Themen hinzugekommen:
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Einführung einer verschuldensunabhängigen Konzernmutterhaftung nach europäischem Muster sowie Regelungen zur Haftung des Rechtsnachfolgers und des wirtschaftlichen Nachfolgers.
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Zum anderen sollte auf die Digitalisierung der Wirtschaft reagiert werden und hier entstehendes Innovationspotential strukturell abgesichert werden. Dazu wird die Fusionskontrolle auf Zusammenschlüsse von Unternehmen ausgeweitet, die zwar noch keine hohen Umsätze, aber bereits einen hohen Marktwert haben (exemplarisch der Übernahmefall von WhatsApp durch Facebook). Im Verfahren im Bundestag ist diese Transaktionsschwelle noch einmal eingeschränkt worden. Das zu erwerbende Unternehmen muss im Inland in erheblichem Umfang tätig sein.
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Zusätzlich ist das Diskriminierungsverbot für marktbeherrschende Unternehmen, auch im digitalen Bereich, ausgeweitet worden.
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Es wurde eine Ausnahme vom Kartellverbot für verlagswirtschaftliche Kooperationen geschaffen.
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Das Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis ist entfallen, eine Definition des Einstandspreises und eine Verschärfung des so genannten „Anzapfverbots" wurden vorgenommen.
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Im Bundestagsverfahren waren noch weitere Änderungen hinzugekommen, etwa eine Ergänzung der Ministererlaubnis. Abgelehnt wurde ein Antrag der Fraktion Die LINKE, eine Parlamentserlaubnis einzuführen.
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Diskutiert worden war auch eine neue Zuständigkeit des Bundeskartellamtes für die Verbraucherschutzdurchsetzung. Diese wurde letztlich jedoch abgelehnt. Das Bundeskartellamt erhält nun allerdings die Möglichkeit, Sektoruntersuchungen im Verbraucherschutzbereich durchführen und sich als Amicus Curiae in verbraucherschutzrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten einzubringen.