27.03.2006

USA: Antitrust Modernization Commission hört FTC und DoJ an

USA
Department of Justice
Antitrust Modernization Commission
FTC

https://www.amc.gov

Die Serie von Anhörungen, die das AMC seit September 2005 zu verschiedenen Reformthemen veranstaltet hat, ist am 21. März 2006 mit der Befragung der Leiter der beiden Wettbewerbsbehörden beendet worden. Die einführenden Statements von Mrs. Majoras (FTC) und Mr. Barnett (DoJ) sind auf der Website der AMC veröffentlicht. Forderungen nach grundlegenden Reformen sind darin nicht enthalten


Mrs. Deborah Platt Majoras (FTC)

  1. Im primären Antitrustrecht (Sherman and Clayton Act) auch zugunsten bestimmter Industriezweige (Software, Arzneimittel) sind Änderungen nicht angezeigt, da alle Probleme mit den bestehenden Methoden bewältigt werden können. Jedoch sollte der Robinson-Patman Act aufgehoben werden, denn er widerspricht dem Ziel der Konsumentenwohlfahrt und nicht selten aggressive Preissenkungsstrategien.
  2. Alle Ausnahmebereiche sollten geprüft werden. Märkte entwickeln sich dynamisch. Voraussetzungen für Ausnahmen, die früher einmal bestanden, können inzwischen weggefallen sein (Mrs. Majoras nennt jedoch keine Beispiele).
  3. Patentrecht und Kartellrecht dienen beide dem Wettbewerb und stehen damit nicht in einem Gegensatz zueinander. Zweifelhafte Patente können aber Wettbewerbshindernisse bilden. Deshalb sind im Bericht der FTC über die Balance zwischen Wettbewerbspolitik und Patentpolitik vom Oktober 2003 (FIW Aktuelles vom 10.11.2003) verschiedene Vorschläge gemacht worden, darunter die Einführung einer Überprüfung von Schutzrechten nach ihrer Erteilung durch das Patent- und Markenamt der USA.
  4. Die Fusionskontrolle kann am besten amtsintern verbessert werden. In diese Richtung gehen die jüngsten Vorschläge der FTC zum „second request“ (FIW Aktuelles vom 9.3.2006). Gesetzesänderungen sind deshalb unnötig.
  5. Brauchen die USA zwei Wettbewerbsbehörden? „My answer is unlikely to surprise you.“ DoJ und FTC haben unterschiedliche Stärken. Die Zusammenlegung würde Kosten verursachen, die durch die möglichen Vorteile nicht aufgewogen würden. Im übrigen funktioniert der Abstimmungsprozess bei Fusionen in 90 Prozent der Fälle reibungslos, für den Rest werden Verbesserungen angestrebt. Die FTC profitiert besonders von ihrer Doppelnatur als Wettbewerbs- und Verbraucherschutzbehörde.
  6. Die internationale Zusammenarbeit braucht nicht grundlegend verändert zu werden. Zu denken wäre allenfalls an eine Erweiterung der „positive comity“, ohne allerdings die Verantwortung der Behörden gegenüber dem amerikanischen Verbraucher dadurch zu schmälern. Internationale Abstimmungen sind bei Abhilfen in Fusionsfällen nötig, wo die Entscheidungen anderer Wettbewerbsbehörden in die amerikanischen Entscheidungen einfließen sollten.


Mr. Thomas O. Barnett (DoJ)

  1. Die Strafverfolgung von Kartellen ist Schwerpunkt des DoJ (dazu der Vortrag von Scott Hammond, FIW Aktuelles vom 9.3.2006). Mit der jüngsten Erhöhung des gesetzlichen Strafrahmens und der Neufassung der Sentencing Guidelines sind weitere Reformschritte überflüssig geworden.
  2. In der Fusionskontrolle sind die Wettbewerbsbehörden selbst dafür verantwortlich, den Entscheidungsprozess zu verbessern. Dies geschieht auch bereits, so mit der Merger Review Process Initiative des DoJ von 2001. Die Abstimmung über die Fallverteilung zwischen den beiden Wettbewerbsbehörden sollte neu geregelt werden, doch wurde dies vom Kongress verhindert. So bemüht man sich, das Verfahren auf der alten Basis zu optimieren. Die Merger Guidelines brauchen nicht verändert zu werden, auch nicht wegen der New Economy oder wegen Fortschritten in der Industrieökonomik. Sie sind flexibel genug.
  3. In der internationalen Zusammenarbeit sind bei der Strafverfolgung große Fortschritte gemacht worden. In Zivilverfahren sind die Ergebnisse im ICN zu Mehrfachanmeldungen von Fusionen ermutigend. Große Unterschiede gibt es allerdings international in der Missbrauchskontrolle (single-firm conduct). Hier diskutieren die USA mit ihren Partnern, vor allem auch mit der EU. Schließlich ist ein weiterer Schwerpunkt die Anwendung des Kartellrechts auf gewerbliche Schutzrechte. Auch hier stimmt man sich mit ausländischen Behörden ab.