13.02.2006
Torben Toft (GD Wettbewerb): Sports Law and Business (Vorträge)
EU
|
https://www.europa.eu.int/comm/competition |
Torben Toft, Mitarbeiter der GD Wettbewerb, hat am 31. Januar 2006 in London einen Vortrag über „Sports Law and Business: Key Developments and the Latest Cases“ gehalten. Er knüpft an seinen Vortrag vom Februar 2005 zum gleichen Thema an (FIW-Aktuelles 8.3.05):
- Der EuGH hat mehrfach entschieden, dass Sport den Wettbewerbsregeln des EU-Vertrages unterliegt, soweit es sich um wirtschaftliche Aktivitäten handelt (Wallrave, Bosman und andere Urteile). Im Fußballsport betrifft dies etwa den Ticketverkauf, den Spielertransfer, Merchandising und vor allem die Lizenzierung von Übertragungsrechten. Jüngste Streitfälle waren die Dopingregel (Sport) und die Verbandsregeln für Spielervermittler (Geschäft).
- Die Kommission hat sich mehrfach mit der gebündelten Lizenzierung von Übertragungsrechten befasst. Sie unterscheidet zwei hauptsächliche Produktmärkte: den Markt für den Erwerb der Rechte (upstream) und den Markt für die Verwertung der Rechte (downstream). Außerdem wird zwischen freiem und Bezahlfernsehen, Internet und mobilen Diensten unterschieden. Diese Trennung kann sich aber mit dem Zusammenwachsen der Medien verschieben.
- Gebündelte Lizenzierung kann den Wettbewerb durch den Ausschluss anderer Nachfrager beschränken (foreclosure). Eine Beschränkung kann sich auch ergeben, wenn der Anbieter bestimmte Rechte zu Gunsten anderer bevorzugt vergibt oder bestimmte Rechte ganz zurückhält. Bedenklich sind ferner Ausschließlichkeitsverträge und die überlange Vertragsdauer. Dem stehen jedoch Effizienzen (81.3) gegenüber: ein einziger Anbieter (single point of sale), erleichtertes Branding durch Zusammenfassung von Rechten, Herstellung eines eigenen Produktes (Ligafußball), das die Einzelprodukte (jedes Spiel) zusammenfasst.
- Abhilfen sind für die Kommission: Ausschreibung, beschränkte Vertragsdauer (nicht mehr als drei Spielzeiten), Limitierung der Ausschließlichkeit durch Unbundling (Pakete von Rechten), Rückfall ungenutzter Rechte an die Vereine, Verhinderung des Erwerbs aller Pakete durch einen einzigen Nachfrager, Zulassung von Unterlizenzierung.
- Neueste Fälle: DFB / Bundesliga (Verpflichtungszusage im Januar 2005: Pakete von Rechten für verschiedene Übertragungswege, öffentliche Ausschreibung, Vertragsdauer drei Jahre); FAPL (= Premier League): Fall noch nicht abgeschlossen, Verhandlungen im November 2005, danach künftig Ausschreibung und Überwachung durch einen Trustee; auf der nationalen Ebene Fälle in Belgien (Rechteerwerb durch Belgacom), den Niederlanden (Canal +) und Frankreich (Canal +).
- Seit Januar 2005 lief eine Sektoruntersuchung über die Verfügbarkeit von Sportrechten für mobile Übertragungen (3 G Mobile Devices). Sie ist jetzt abgeschlossen. Ergebnis: häufige Vergabe von Rechten in gebündelter Form für mehrere Plattformen gleichzeitig, übermäßig restriktive Vertragsbedingungen, Probleme bei der gebündelten Vergabe, zu viel Ausschließlichkeit. Die Ergebnisse der Untersuchung werden in die Fallpraxis der Kommission einfließen.