18.04.2006

Scott Hammond (DoJ): Measuring the Value of Second-In Cooperation in Corporate Plea Agreements (Vortrag)

USA
Department of Justice
Kartellverfoglung

https://www.usdoj.gov/atr/public/speeches/215514.htm

Scott D. Hammond ist im amerikanischen Justizministerium als Deputy Assistant Attorney General für die Strafverfolgung von Kartellen zuständig und stellt sein Aufgabengebiet häufig in Vorträgen dar (vgl. zuletzt FIW-Aktuelles vom 9.3.2006 über internationale Kartellverfolgung). Auf der Frühjahrstagung der ABA Section of Antitrust Law hat er am 29. März 2006 in Washington in einem weiteren Vortrag einen Aspekt des Leniency Programme behandelt, der selten dargestellt wird, aber von großer praktischer Bedeutung ist: Was kann ein Unternehmen erwarten, das nicht als erstes mit der Wettbewerbsbehörde kooperiert? („Measuring the Value of Second-In Cooperation in Corporate Plea Agreements“).

Wie Geldstrafen berechnet werden, sagen die Sentencing Guidelines. Es kommt auf den Umsatz an, den das Umsatz mit kartellbefangenen Waren oder Dienstleistungen gemacht hat (the company´s volume of commerce in the product or service affected by the cartel for the entire duration of the conspiracy). Der Grundbetrag einer Geldstrafe sind 20 Prozent dieses Umsatzes. Dies wird dann mit Multiplikatoren den Umständen des Falles angepasst (minimum and maximum multipliers), wobei ein Multiplikator auch zu einer Senkung führen kann (x 0,75: dies fixiert den niedrigsten Punkt einer Ermäßigung und entspricht deshalb 15 Prozent des Umsatzes). Durch die Multiplikatoren erreicht man eine Bandbreite für die Geldstrafe (fine range). Hier setzt nun das Leniency Programme ein.

Was das erste kooperierende Unternehmen erhält, ist eindeutig bestimmt: no criminal convictions, no criminal fines, no jail sentences. Für die späteren Antragsteller verbietet sich eine solche Festlegung, denn ihre Behandlung richtet sich nach verschiedenen Umständen: der Zahl der Kartellmitglieder (der zweite von zwei wird anders behandelt als der zweite von zehn), dem Zeitpunkt der Anzeige, der Brauchbarkeit des Materials und der Aufdeckung weiterer Kartelle (Amnesty Plus). Diese Verhältnismäßigkeit steht in einem Spannungsverhältnis zur Transparenz, die es den Unternehmen erlauben würde, die Folgen eines Antrages genauer zu kalkulieren. Mr. Hammond sieht dennoch für die Unternehmen folgende Vorteile auch bei späteren Anträgen:

  1. Niedrigerer kartellbefangener Umsatz: Offenbart der Zweitantrag einen größeren Umfang des Kartells als dem Ministerium durch den Erstantrag bekannt geworden ist, so bleibt es für den Zweitantrag bei diesem vorher bekannten Umsatz. Dies kann eine erhebliche Ersparnis darstellen. Darüber steht nichts in den Sentencing Guidelines, sondern dies ist eine Praxis des DoJ.
  2. Erhebliche Ermäßigung der Geldstrafe: Bei erheblichen Beiträgen zur Aufdeckung kann das Unternehmen mit einer prozentualen Herabsetzung rechnen, die in einem Abzug von 30 bis 35 Prozent vom untersten Betrag der Geldstrafe besteht (bottom of the fine range). Dies wird in dem Vortrag in einem besonderen Teil anhand eines praktischen Falles dargestellt (Antrag der Crompton Corporation in der rubber chemicals investigation).
  3. Niedriger Ausgangspunkt für die Geldstrafe: Wie dargestellt, kann das zweite Unternehmen noch mit dem niedrigsten Punkt der Bandbreite für die Geldstrafe als Ausgangsbasis rechnen. Für dritte und weiter Unternehmen erhöht sich dieser Startpunkt zur Mitte oder zur Obergrenze der Bandbreite hin. In zwei Fällen wird nicht vom Minimum ausgegangen: bei Anführern des Kartells und bei Unternehmen, die es versäumen, ein zweites Kartell anzugeben (besonders strenge Behandlung, wenn das zweite Kartell wissentlich verschwiegen wurde: aggravating sentencing factor).
  4. Vergünstigungen für belastete Mitarbeiter: Die meisten Vereinbarungen mit Unternehmen (plea agreements) umfassen auch die Mitarbeiter. Allerdings sind Angestellte, die nicht kooperieren wollen oder gegen die das Ministerium bereits separat ermittelt, ausgenommen (carve-out). Sie müssen eigene plea agreements aushandeln. Bei zweiten Unternehmen nimmt das DoJ typischerweise nur wenige Mitarbeiter von der Vereinbarung mit dem Unternehmen aus. Die Mitarbeiter können mit günstigen Abmachungen (favorable deals) rechnen.
  5. Mit dem Zweitantrag kann das Unternehmen die Chance für Amnesty Plus nutzen: DoJ nimmt an, dass Mitarbeiter, die Kartelle organisiert haben, dies nicht nur auf dem einen, sondern auch auf anderen Märkten getan haben. Sie sind oftmals auch von anderen Personen angelernt worden. Dem geht DoJ angeblich systematisch nach. Diese „cartel profiling strategy“ führt zu regelrechten „cartel trees“. Es spricht deshalb für ein Unternehmen vieles dafür, von Amnesty Plus Gebrauch zu machen. Oft besteht dazu durchaus Veranlassung.
  6. Auch zweite Unternehmen können sich für Affirmative Amnesty qualifizieren: Oft entdeckt das DoJ bei einer Untersuchung ein anderes Kartell in einem benachbarten Markt. Es kann sich dann dafür entscheiden, einem Unternehmen die Chance der verdeckten Kooperation geben (affirmative amnesty, gleichsam ein Frühstart gegenüber den anderen Kartellanten). Dies wird allerdings vorsichtig gehandhabt, weil immer die Gefahr besteht, dass die anderen Kartellanten gewarnt werden. Kandidaten für solche Angebote können auch Unternehmen mit Zweitanträgen sein.