24.11.2006

Neuer Gemeinschaftsrahmen für Forschung, Entwicklung und Innovation

Am 22.11. 2006 hat die Kommission einen neuen Gemeinschaftsrahmen für Forschung, Entwicklung und Innovation verabschiedet, der am 1.1.2007 in Kraft treten soll.

Im Unterschied zum bisherigen Gemeinschaftsrahmen können Investitionen künftig nicht nur auf Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, sondern auch auf Innovationsprojekte ausgeweitet werden. Der neue Rahmen enthält Leitlinien für verschiedene Beihilfemaß-nahmen, wie Beihilfen für

Der neue Gemeinschaftsrahmen basiert auf dem neuen wirtschaftlichen Ansatz, wie er be-reits im Aktionsplan für staatliche Beihilfen angekündigt wurde. Danach muss die Beihilfe ein konkretes Marktversagen beheben, sie muss zielgerichtet sein, und die wettbewerbs- und handelsverzerrenden Folgen der Beihilfemaßnahmen müssen begrenzt sein. Als wich-tigstes Marktversagen werden beispielhaft aufgeführt:

Die bisherige Dreiteilung der Forschungskategorien in Grundlagenforschung, industrielle Forschung und vorwettbewerbliche Entwicklung ist beibehalten worden, jedoch ist die vorwettbewerbliche Entwicklung durch den Begriff der experimentellen Entwicklung ab-gelöst worden. Diese Kategorie umfasst nun auch die Entwicklung von zur kommerziellen Verwendung geeigneten Prototypen und Pilotprojekten, selbst wenn es sich bei dem Proto-typ um das kommerzielle Endprodukt handelt.

Die bisherigen Beihilfeintensitäten sind für die drei Forschungskategorien beibehalten worden. Allerdings sind die Aufschläge für kleine Unternehmen erhöht worden. Danach kann die Obergrenze der Beihilfenintensität für Beihilfen an kleinen Unternehmen im Be-reich der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung um 20 % erhöht werden. Auch bei den neuen Innovationsbeihilfen werden kleine und mittlere Unterneh-men im Vergleich zu Großunternehmen begünstigt.

Die Grenze für notifizierungspflichtige Beihilfen ist abgesenkt worden, allerdings nicht in dem Maße, wie noch im ersten Entwurf vorgesehen. Einzelvorhaben müssen bei der Kommission bei Überschreiten der folgenden Beiträge angemeldet werden:

Die so genannte Privilegierung der öffentlichen Forschungseinrichtungen des geltenden Beihilferahmens wird nicht fortgeführt. Die Kommission unterscheidet zwischen wirt-schaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern und verlangt eine eindeutige Trennung beider Tätigkeitsformen sowie ihrer Kosten und Finanzierungen.