14.12.2006
Kommission beschließt geänderte De-minimis-Verordnung
Europäische Kommission
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https://ec.europa.eu/comm/competition/state_aid/reform/dm_regulation_de.pdf |
Am 12. Dezember 2006 beschloss die Europäische Kommission eine Neufassung der Verordnung über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis-Beihilfen“. Diese soll am 1. Januar 2007 in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 2013 gelten. Die Neufassung sieht im Wesentlichen Folgendes vor:
Höchstbetrag: Der Höchstbetrag für De-minimis-Beihilfen ist von 100.000,00 Euro auf 200.000,00 Euro erhöht worden. Dies soll den wirtschaftlichen Entwicklungen und dem gestiegenem Bruttoinlandsprodukt der letzten Jahre Rechnung tragen. Der maßgebliche Gewährungszeitraum bezieht sich – wie bisher – auf drei Steuerjahre. Für Beihilfen im Bereich des Straßentransportsektors gilt jedoch als zulässige Höchstgrenze lediglich 100.000,00 Euro.
Anwendungsbereich: Der Geltungsbereichs der Verordnung ist auf den gesamten Transportsektor mit Ausnahme von Beihilfen für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport durch Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports ausgeweitet worden. Nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen die Bereiche der primären Produktion von Agrarerzeugnissen, der Fischerei und der Aquakultur. Ebenso findet die Verordnung keine Anwendung auf Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten.
Kumulierungsverbot: Das noch in der Entwurfsfassung vorgesehene absolute Kumulierungsverbot von De-minimis-Beihilfen mit anderen staatlichen Beihilfen ist etwas abgeschwächt worden. De-minimis-Beihilfen dürfen nur dann nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderbaren Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder Kommissionsentscheidung festgelegt wurde (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung).
Subventionsäquivalent: Für die Berechnung des Subventionsäquivalents sollen alle Mitgliedstaaten dieselbe Berechnungsmethode anwenden. Hierfür sind die von der Kommission veröffentlichten Referenzzinssätze als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Transparente und intransparente Beihilfen: Die Kommission hält an ihrer vorgesehenen Einteilung in „transparente und intransparente“ Beihilfemaßnahmen fest. Eine Beihilfe gilt dann als transparent, wenn sich ihr Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist. Dies gilt zum Beispiel für Zuschüsse, Zinszuschüsse und begrenzte Steuerbefreiungen. Kapitalzuführungen der öffentlichen Hand sollen nur dann als transparente Beihilfen gelten, wenn der Gesamtbetrag des zugeführten Kapitals unter dem zulässigen De-minimis-Höchstbetrag liegt. Dasselbe gilt für Risikokapitalbeihilfen im Hinblick auf die betreffende Risikokapitalregelung. Darlehen gelten als transparente Beihilfemaßnahmen, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der geltenden marktüblichen Zinssätze berechnet worden ist.
Eine Änderung im Vergleich zum ersten Entwurf liegt darin, dass Bürgschaften nun nicht mehr generell als „intransparent“ gelten und vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen werden sollen. Bürgschaften können dann transparente Beihilfen sein, wenn der verbürgte Teil des Darlehens, für das eine Bürgschaft gewährt wird, insgesamt 1.500.000,00 Euro je Unternehmen nicht übersteigt (im Straßentransportsektor: 750.000,00 Euro) und der Verbürgungsanteil des zugrundeliegenden Darlehens nicht höher als 80 % ist. Damit ist der maximale Bürgschaftsbetrag im Vergleich zum Vorentwurf noch einmal um 200.000,00 Euro abgesenkt worden.
Die Mitgliedsstaaten haben jedoch darüber hinaus die Möglichkeit, der Kommission eine Berechnungsmethode anzuzeigen und von ihr genehmigen zu lassen, die im Ergebnis auch höhere Bürgschaftsbeträge zulässt. Diese müssten der Kommission gegenüber dann nachweisen, dass das Beihilfeelement in der Sicherheitsleistung 200.000,00 Euro nicht übersteigt.