30.06.2006
EU: Neue Leitlinien der Kommission für die Festsetzung von Geldbußen
EU
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https://www.europa.eu.int/comm/competition/antitrust/legislation/fines.html |
Die Kommission hat neue Leitlinien für Geldbußen beschlossen (Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 a der VO 1/2003). Sie werden mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten, die in den nächsten zwei Monaten erwartet werden kann. Für alle Fälle, in denen den beteiligten Unternehmen die Beschwerdepunkte nach diesem Veröffentlichungsdatum mitgeteilt werden, gelten die neuen Leitlinien (was eine Rückwirkung bedeutet).
Die neuen Leitlinien sehen Folgendes vor:
Festsetzung des Grundbetrages der Geldbuße
- Ausgangsbetrag ist der Wert, der auf dem relevanten Markt innerhalb des EWR verkauften Waren und Dienstleistungen, die mit dem Verstoß in Zusammenhang stehen (Umsatz). Bei weltweiten Verstößen kann die Kommission auch den weltweiten Umsatz als Maßstab nehmen.
- Vom Umsatz wird ein Betrag von bis zu 30 Prozent festgesetzt, wobei die Schwere der Zuwiderhandlung die Höhe bestimmt.
- Dieser Grundbetrag wird mit der Anzahl der Jahre multipliziert, in denen der Verstoß andauerte (einzelne Monate werden auf ein halbes oder volles Jahr aufgerundet).
Zusätzlicher Betrag
- Zusätzlich, „um die Unternehmen von vornherein abzuschrecken“, fügt die Kommission einen Betrag von 15 bis 25 Prozent des ermittelten kartellbefangenen Umsatzes der Geldbuße noch hinzu. Dies wird etwas missverständlich als „Eintrittsgebühr“ bezeichnet.
- Im Übrigen kann die Kommission die Geldbuße auch erhöhen, wenn ein Unternehmen mit nicht-kartellbefangenen Waren oder Dienstleistungen „besonders hohe Umsätze“ erzielt hat.
Wiederholte Verstöße
- Wird eine Zuwiderhandlung fortgesetzt oder ist zuvor ein gleichartiger oder ähnlicher Verstoß begangen worden, kann der Grundbetrag um bis zu 100 Prozent erhöht werden.
Obergrenze
- Es bleibt insgesamt jedoch bei der in Artikel 23 VO1/03 festgelegten Obergrenze von 10 Prozent des gesamten Jahresumsatzes eines Unternehmens. Sie darf durch die geschilderten Berechnungen nicht überschritten werden.