15.12.2017

Grüne legen überarbeiteten Gesetzesvorschlag zum Gruppenverfahren vor

D
Fraktion Bündnis90/Die Grünen
Private Rechtsverfolgung
Musterfeststellungsklagen
Sammelklagen

Überarbeiteter Gesetzentwurf vom 12.12.17: https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/002/1900243.pdf

Gesetzentwurf vom 28.8.17: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/134/1813426.pdf

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat einen überarbeiteten Gesetzesvorschlag (Stand: 12.12.17) ihres Gesetzentwurfs vom August 2017 vorgelegt (vgl. dazu auch FIW-Bericht vom 04.09.17). Allerdings enthält die Überarbeitung nur wenige Änderungen (Ergänzungen in der Problemstellung, technische Änderungen und Erweiterungen in der Vertretungsbefugnis).

Nach beiden Entwürfen soll die Möglichkeit der Bündelung individueller Ansprüche durch die Einführung eines Gruppenverfahrens nach dem System des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) verallgemeinert und generell in die Zivilprozessordnung integriert werden. Damit soll in erster Linie der Zugang zum Recht - vor allem auch bei kleineren individuellen Massenschäden - erleichtert werden. Individualklagen würden nicht obsolet, das Gruppenverfahren soll aber nach Vorstellung der Fraktion durch Klärung gemeinsamer Fragen eine „überindividuelle Konfliktlösung erleichtern, die in einem Vergleich bestehen kann, oder auch darin, dass das Gericht diese gemeinsamen Fragen zu Gunsten der einen oder anderen Seite klärt". Das Gruppenverfahren soll das KapMuG ablösen und dieses ersetzen.

Gleichzeitig sollen die Zugangsschranken zum Gruppenverfahren gegenüber dem KapMuG abgesenkt werden, um eine stärkere Rechtsdurchsetzungswirkung zu erreichen. Zudem soll nach der Gesetzesbegründung ein angemessener Rahmen geschaffen werden, in dem die Zivilgerichte bei massenhaften Schadensfällen zu einer angemessenen Konfliktlösung beitragen können.

Die Entwürfe propagieren ein „Opt-in"-Verfahren (im Gegensatz zu einem „Opt-Out"-Verfahren), bei dem die Wirkungen einer Entscheidung nur diejenigen Personen treffen, die ausdrücklich ihre Teilnahme an dem Verfahren erklärt haben.

Als besonderer Auslöser für diese Gesetzesinitiative wird der Dieselabgasskandal genannt, bei dem „sich die Notwendigkeit besserer Möglichkeiten kollektiver Rechtsdurchsetzung deutlich gezeigt" habe. Bündnis 90/DIE GRÜNEN monieren, dass angesichts fehlender effektiver Rechtsinstrumente zur kollektiven Durchsetzung in der Zivilprozessordnung die Eigentümer von Dieselfahrzeugen Einzelklagen hätten einreichen müssen und Dienste von Rechtsdienstleiter hätten in Anspruch nehmen müssen, die im Wege der Forderungsabtretung Ansprüche sammelten und gegen eine hohe Erfolgsprovision einklagten. Das Verfahren eignete sich jedoch auch für andere zentrale Wirtschaftsgebiete, bei denen eine Vielzahl von Ansprüchen betroffen sein kann, wie beispielsweise bei der Versorgung mit Strom, Gas und Wasser, bei der Anmietung von Wohnraum, beim Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln, bei Versicherungen und der Altersversorgung durch Kapitalanlagen.

Im überarbeiteten Entwurf wird nun behauptet, dass „die Forderung nach einer Stärkung des kollektiven Rechtsschutzes (...) bereits im Bericht des Abgas-Untersuchungsausschusses von allen Bundestagsfraktionen unterstützt" worden ist und an „im weiteren Verlauf des Jahres 2017 breitere politische Unterstützung gewonnen" habe. Andererseits wird betont, dass ebenso „Einvernehmen über die Ablehnung einer ausufernden Klageindustrie" bestehe.

Neu ist (im überarbeiteten Entwurf), dass nach den Vorstellungen der Grünen in Fällen, in denen qualifizierte Einrichtungen das Gruppenverfahren beantragt haben, nun auch Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände im Rahmen ihres Aufgabenbereichs neben Anwälten vertretungsbefugt sein sollen. Offen bleibt dabei die Frage der Kostentragung bzw. Kostenverteilung bei Klage durch einen Verband.

Beide Entwürfe sind als Gegenentwürfe zu dem vom BMJV Ende Juli veröffentlichten Diskussionsentwurf zur Einführung einer Musterfeststellungsklage zu verstehen. Nach jenem Entwurf sollen nur Verbraucherverbände eine Musterfeststellungsklage anstreben dürfen, Verbände der Wirtschaft oder Industrie- und Handelskammern jedoch nicht. Verbraucher sollen zudem durch die Eintragung in ein Klageregister von einer solchen Musterklage profitieren können. Mit Anmeldung ihres Anspruchs im Klageregister könnten sie sich auf das Musterfeststellungsurteil berufen und ihren Anspruch individuell geltend machen, ohne nochmals ein Urteil hinsichtlich der Begründung ihres Anspruchs erwirken zu müssen.