01.12.2023

EU-Kommission verlängert Teile des Befristeten Krisenrahmens („TCTF“)

EU
Kommission
Wettbewerbspolitik
Beihilfenpolitik
TCTF

Amtsblatt der Europäischen Union: Mitteilung der Kommission — Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge des Angriffs Russlands auf die Ukraine – Krisenbewältigung und Gestaltung des Wandels (europa.eu)

Pressemitteilung: Befristeter Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels (europa.eu)

TCTF (informale konsolidierte Fassung): Microsoft Word - TCTF_consolidated.docx (europa.eu) 

Die EU- Kommission hatte vor Kurzem die Mitgliedstaaten zu einer möglichen dreimonatigen Verlängerung einzelner Kapitel des „Temporary Crisis and Transition Frameworks“ (TCTF) konsultiert (vgl. FIW-Bericht vom 09.11.23). Am 20. November 2023 gab sie nun bekannt, dass sie Kapitel 2.1 (begrenzte Beihilfebeträge) und 2.4 (Beihilfen zum Ausgleich der hohen Energiepreise) des TCTF sogar um sechs Monate verlängern wird, mithin eine Verlängerung der Bestimmungen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, weiterhin begrenzte Beihilfebeträge und Beihilfen zum Ausgleich der höheren Energiepreise zu gewähren. 

Beide Kapitel, die ursprünglich Ende 2023 ausgelaufen wären, sollen nun bis zum 30. Juni 2024 gültig bleiben. Das betrifft u. a. die Fortsetzung der von Deutschland geplanten Energiepreisbremsen. Bislang ist in Deutschland eine Verlängerung bis Ende April 2024 vorgesehen. 

Zudem sollen die Beihilfehöchstgrenzen für Beihilfen nach Kapitel 2.1 (Begrenzte Beihilfebeträge) von 2 Mio. EUR pro Unternehmen auf 2,25 Mio. EUR erhöht werden. Durch diese Verlängerung sollen die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, ihre Förderregelungen bei Bedarf zu verlängern und sicherzustellen, dass weiterhin von der Krise betroffenen Unternehmen in der kommenden Heizperiode nicht die benötigte Unterstützung entzogen wird. Für Beihilfen, die für den Zeitraum Januar – März 2024 gewährt werden, kann das EBITDA auf Basis des Kalenderjahres 2023 berechnet werden.

Die anderen krisenbezogenen Abschnitte des Rahmens (über Liquiditätshilfen in Form von staatlichen Garantien und zinsvergünstigten Darlehen sowie Maßnahmen zur Senkung der Stromnachfrage) werden nicht über die derzeit geltende Frist (31. Dezember 2023) hinaus verlängert. 

Die Abschnitte, die darauf abzielen, den ökologischen Wandel zu beschleunigen und die Abhängigkeit von Brennstoffen zu verringern, sind von dem Vorschlagsentwurf ebenfalls nicht betroffen und gelten, wie bereits vorgesehen, bis zum 31. Dezember 2025.