18.05.2017

EU-Kommission nimmt Änderungen zur Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung im Beihilfenrecht an

Am 17. Mai 2017 hat die Europäische Kommission eine Änderungsverordnung angenommen, mit der insbesondere der Anwendungsbereich der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) im Beihilfenrecht auf öffentliche Investitionen in Häfen, Flughäfen und Kultur sowie in Gebieten in äußerster Randlage ausgedehnt werden soll. Es handelt sich um die Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in Bezug auf Beihilfen für Hafen- und Flughafeninfrastrukturen, in Bezug auf Anmeldeschwellen für Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes und für Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen sowie in Bezug auf regionale Betriebsbeihilferegelungen für Gebiete in äußerster Randlage und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 in Bezug auf die Berechnung der beihilfefähigen Kosten.

Damit sind künftig bestimmte öffentliche Fördermaßnahmen für Häfen, Flughäfen, Kultur und Gebiete in äußerster Randlage der EU von der Prüfung durch die Kommission ausgenommen und gelten als freigestellt. Die Kommission hat zu der Verordnung weitere Erläuterungen hinzugefügt.

Die Änderungen der AGVO waren im Rahmen der Rechtsvereinfachungsinitiative der Kommission (Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung, REFIT) vom Februar 2016 angestoßen worden. Die Kommission hatte zu den Änderungen im Vorfeld zwei öffentliche Konsultationen durchgeführt (vgl. dazu FIW-Berichte vom  8.03. und 17.10.16).

Wesentliche Änderungen:

Häfen und Flughäfen

Künftig werden auch Investitionen in Häfen in den Anwendungsbereich der AGVO einbezogen und unterhalb bestimmter Schwellenwerte freigestellt. Die Schwellenwerte belaufen sich auf 150 Mio. EUR pro Einzelinvestition für Seehäfen und auf 50 Mio. EUR pro Einzelinvestition für Binnenhäfen, sofern alle Freistellungsvoraussetzungen erfüllt sind. Für kleinere Investitionen (unter 5 Mio. EUR für See- und unter 2 Mio. EUR für Binnenhäfen) gelten Erleichterungen bei den Freistellungsvoraussetzungen. Auch die Kosten für die Ausbaggerung von Häfen und Zugangswasserstraßen können nun übernommen werden.

Die Freistellung soll künftig ebenfalls für Investitionen in Regionalflughäfen mit einem Passagieraufkommen von bis zu 3 Mio. Fluggästen jährlich und einem Frachtaufkommen von bis zu 200.000 Tonnen jährlich gelten. Auch Flughafeninfrastrukturen werden damit erstmalig in den Anwendungsbereich der AGVO miteinbezogen. Zudem können Behörden die Betriebskosten kleiner Flughäfen mit bis zu 200 000 Passagieren pro Jahr decken. Die kleinen Flughäfen machen fast die Hälfte aller Flughäfen in der EU aus, wickeln aber nur 0,75 % des Luftverkehrs ab. Daher sind bei diesen Flughäfen, die einen wichtigen Beitrag zur Anbindung einer Region leisten können, nach Aussage der Kommission keine beihilfebedingten Verfälschungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt zu befürchten.

Vereinfachungen für Kulturprojekte und Förderung in Sport- und Freizeitinfrastruktur

Neben den vorgeschlagenen Änderungen für Häfen und Flughäfen sieht die Änderungsverordnung weitere Anpassungen vor, beispielsweise eine Anhebung der Anmeldeschwellen für Kulturbeihilfen und bei Förderungen in die multifunktionale Sport- und Freizeitinfrastruktur.

Erleichterungen der Gewährung von Beihilfen für Unternehmen in Gebieten in äußerster Randlage

Für Behörden wird es künftig einfacher, Unternehmen, die in Gebieten in äußerster Randlage der EU tätig sind, einen Ausgleich für die daraus entstehenden Mehrkosten zu gewähren, so dass die Probleme und Besonderheiten dieser Unternehmen (z. B. ihre Abgelegenheit und Abhängigkeit von wenigen Erzeugnissen) besser in den Fördermaßnahmen berücksichtigt werden können.

Ergänzende Maßnahmen

Mit der Änderungsverordnung wird ebenfalls die im Mai 2016 angenommene Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe präzisiert, indem ein Hinweis auf die geänderte Sachlage erfolgt. Es wird dort verankert, dass öffentliche Investitionen in Straßen, Binnenwasserstraßen, Eisenbahninfrastruktur und Wasserversorgungsnetze in der Regel ohne vorherige Prüfung durch die Kommission durchgeführt werden können.

Weitere Schritte

Die Änderungsverordnung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.