05.08.2009

KOM legt Beihilfenmitteilung zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vor

EU
Kommission
Beihilfen
Öffentlich-Rechtlicher Rundfunk

https://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/broadcasting_communication_de.pdf

Die EU-Kommission  hat am 2. Juli 2009 eine Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nach umfangreichen Konsultationen im letzten und diesem Jahr veröffentlicht. Sie ersetzt die Rundfunkmitteilung aus dem Jahr 2001. Im Vergleich zur letzten überarbeiteten Fassung vom April 2009 haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben. Die EU-Kommission legt künftig mehr Gewicht auf die Rechenschaftspflicht und die wirksame Kontrolle auf einzelstaatlicher Ebene.

In der Mitteilung wird zum einen die Entscheidungspraxis der EU-Kommission auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen im Rundfunksektor in konsolidierter Form dargestellt. Zum anderen wird erläutert, auf welche Grundsätze sich die EU-Kommission bei der Anwendung der Art. 87 EG und Art. 86 Abs.2 EG unter Berücksichtigung der jüngsten Markt- und Rechtsentwicklungen im Rundfunksektor stützt. Dabei gibt die EU-Kommission konkrete Auslegungshilfen für die Anwendung von Art. 86 Abs. 2 EG, einer wichtigen Ausnahmevorschrift vom Beihilfeverbot für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (Aufgaben der Daseinsvorsorge) betraut sind, soweit die Anwendung des Beihilferechts die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert. In dem Zusammenhang verdeutlicht die EU-Kommission auch, dass es in erster Linie den Mitgliedstaaten obliegt, den Umfang der öffentlich-rechtlichen Dienstleistung zu definieren und in diesem Zusammenhang sicherzustellen, dass die Vorschriften für die Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten eingehalten werden. Die Rundfunkveranstalter nutzen in zunehmendem Maße neue Finanzierungsquellen wie Online-Werbung und die Bereitstellung von Diensten gegen Bezahlung. Dies kann zulässig sein, solange das Entgeltelement die besondere Charakteristik des öffentlich-rechtlichen Dienstes nicht in Frage stellt. Eindeutig kommerzielle Tätigkeiten wie z.B. elektronischer Handel oder Teleshopping dürften in der Regel nicht den Anforderungen genügen.

Insgesamt erhalten die Mitgliedstaaten eine größere Flexibilität bei der Anpassung ihres Rundfunksystems an die gemeinsamen Rahmenbedingungen. Außerdem hat die EU-Kommission die Grundsätze der redaktionellen Unabhängigkeit und der Technologieneutralität, nach dem öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten staatliche Beihilfen einsetzen dürfen, um über neue Verbreitungsplattformen audiovisuelle Dienste anzubieten, stärker in den Vordergrund gestellt.

Hinsichtlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bleiben die bereits im ersten Mitteilungsentwurf aufgestellten Grundsätze bestehen. Die Mitgliedstaaten verfügen bei der Festlegung des Auftrags öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten über einen großen Ermessenspielraum; die durch sie gewährte staatliche Finanzierung darf aber den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht unverhältnismäßig stark beeinträchtigen. Die EU-Kommission stellt Regeln zum wirtschaftlichen Verhalten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, zur Bildung finanzieller Rücklagen und zu Aufsichtsmechanismen über die Verwendung der öffentlichen Finanzmittel auf.