12.10.2016

Zwei Antworten der Bundesregierung auf Kleine Anfragen der Fr aktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Ministererlaubnis EDEKA/ Kaiser’s Tengelmann

Anfang Oktober 2016 sind zwei Antworten der Bundesregierung auf zwei Kleine Anfragen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Ministererlaubnis EDEKA/ Kaiser’s Tengelmann aus dem September bekannt geworden (bislang nur Vorfassungen veröffentlicht). Es handelt es sich um Folgende:

  1. BT-Drucksache 18/9278 – Unvollständige Tatsachengrundlage für Arbeitsplatzsicherung im Ministererlaubnisverfahren EDEKA und Kaiser’s Tengelmann

  2. BT-Drucksache 18/9560 – Tarifvereinbarungen zwischen ver.di und EDEKA und weitere ungeklärte Fragen im Ministererlaubnisverfahren EDEKA und Kaiser’s Tengelmann

Zuvor hatte es auch bereits eine weitere Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN („Befangenheitsvorwurf gegen Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel im Ministererlaubnisverfahren EDEKA und Kaiser’s Tengelmann“, Bundestagsdrucksache 18/9279) gegeben.

Zu 1:

Anlass der Anfrage war, dass die Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) nicht befriedigend hätten darlegen können, ob und auf welche Weise der Bundeswirtschaftsminister negative Arbeitsplatzeffekte bei Wettbewerbern und Zulieferern durch eine Fusion von EDEKA und Kaiser’s Tengelmann in seine Entscheidung einbezogen habe. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hatten unter Bezugnahme auf die Ansicht der Monopolkommission Zweifel daran geäußert, dass mit der Fusion 16 000 Arbeitsplätze erhalten werden könnten.

Im Wesentlichen beziehen sich die Antworten auf die veröffentlichte Entscheidung im Ministererlaubnisverfahren EDEKA/Kaiser’s Tengelmann oder auf eine bereits erteilte Antwort auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Katharina Dröge auf Bundestagsdrucksache 18/9390 vom 9. August 2016. Es wird vielfach auf diese Schriftstücke verwiesen. Die Bundesregierung führt ferner aus, dass Bundeminister Gabriel sich intensiv mit den Einschätzungen des Bundeskartellamtes und der Monopolkommission auseinandergesetzt und sie im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung berücksichtigt habe. Er habe bei der von ihm zu treffenden Abwägung zwischen der festgestellten Wettbewerbsbeschränkung und den Gemeinwohlgründen (in diesem Fall „Erhalt der Arbeitsplätze/Sicherung der  Beschäftigungsverhältnisse“ und „Erhalt der Arbeitnehmerrechte“) sowie im Rahmen einer „sorgfältig vorgenommenen Prüfung und Gesamtwürdigung aller relevanten Aspekte und unter Berücksichtigung des rechtlichen Gehörs aller Verfahrensbeteiligten strenge Nebenbestimmungen ausgesprochen, die das  Gemeinwohlinteresse am Erhalt der Arbeitsplätze und der Arbeitnehmerrechte wirksam zur Geltung“ brächten.

Zu 2:

Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellt sich auch nach den weitgehend abgeschlossenen Tarifverhandlungen zwischen ver.di und EDEKA die Sicherung von Arbeitsplätzen und Rechten der Beschäftigten bei Kaiser’s Tengelmann als unklar dar. Auch stelle sich die Frage, wer von den Vereinbarungen profitiere.

Die Bundesregierung führt speziell zu den Tarifverträgen aus, dass die aufschiebenden Bedingungen der Ministererlaubnis von den ausgehandelten Tarifverträgen gedeckt seien. In ihnen seien sowohl die quantitative als auch die qualitative Beschäftigungssicherung geregelt. Ziel der Tarifverträge sei der Erhalt der Betriebsstätten, die Absicherung der Beschäftigten und deren Schutz vor dem Verlust des Arbeitsplatzes und ihrer Ansprüche. Eine Übertragung von Filialen an selbständige EDEKA-Einzelhändler solle während des Moratoriums nur ausnahmsweise im Einzelfall mit Zustimmung von ver.di möglich sein. Eine Mitgliedschaft bei ver.di sei indes keine Voraussetzung, um von den Tarifvereinbarungen zwischen EDEKA und ver.di zu profitieren.

Hintergrund:

Am 12. Januar 2016 hatte Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel grünes Licht für die Erteilung einer Ministererlaubnis für die Übernahme von Kaiser's Tengelmann durch Edeka gegeben (vgl. FIW-Bericht vom 18.01.2016). Die Erlaubnis war jedoch an aufschiebende Bedingungen geknüpft. So müssten insbesondere die Beschäftigungsverhältnisse bei Kaiser's Tengelmann für einen Zeitraum von 5 Jahren so gut wie unangetastet bleiben. Edeka müsste die Bedingungen erfüllen, damit der beabsichtigte Verkauf von Kaiser's Tengelmann an Edeka vollzogen werden kann.

Allerdings hatte am 12.07.2016 das Oberlandesgericht (OLG Düsseldorf) die Ministererlaubnis des Bundesministers für Wirtschaft und Energie – gemäß vorläufiger Prüfung in einem Eilverfahren - außer Kraft gesetzt und sie aus verschiedenen Gründen für rechtswidrig erachtet. Unter anderem hatte das Gericht einen Befangenheitsvorwurf erhoben, da sich Bundesminister Gabriel zwei Mal kurz vor Erteilung der Ministererlaubnis zu vertraulichen Gesprächen mit Kaiser’s Tengelmann-Chef Karl-Erivan Haub und EDEKA-Vorstand Markus Mosa getroffen habe. Davon sei der alternative Mitbewerber REWE nicht korrekt unterrichtet worden. Es fehle auch an schriftlichen Protokollen über die Gespräche. Am 8. August 2016 hatte das Bundeswirtschaftsministerium gegen den Beschluss des OLG Düsseldorf zur Ministererlaubnis Edeka - Kaiser's Tengelmann vom 12. Juli 2016 sowohl Nichtzulassungsbeschwerde als auch zulassungsfreie Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingereicht. Das Gericht hatte eine Beschwerde gegen den Beschluss nicht zugelassen.

Der BGH wird am 15.11.2016 eine erste Entscheidung treffen.