19.07.2018

Neuer Verhaltenskodex für die Beihilfenkontrolle veröffentlicht

EUKommission
Beihilfenpolitik
Verhaltenskodex

http://ec.europa.eu/competition/state_aid/reform/best_practise/de.pdf

Die EU-Kommission hat am 16. Juli 2018 einen neuen Verhaltenskodex für die Beihilfenkontrolle angenommen. Der erstmals im Jahr 2009 veröffentlichte Verhaltenskodex soll eine praktische Orientierungshilfe für die Zusammenarbeit zwischen Kommission, Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten im Rahmen von Beihilfeverfahren bieten. Er enthält unter anderem eine Übersicht über den Ablauf des Beihilfeverfahrens oder Erläuterungen darüber, wie Beschwerden über staatliche Beihilfen behandelt werden und wie die Kommission die praktische Umsetzung staatlicher Beihilfen durch die Mitgliedstaaten überwacht.

Nach den umfassenden Reformen der beihilferechtlichen Vorschriften im Rahmen der Modernisierung des Beihilferechts unter dem ehemaligen Wettbewerbskommissar Almunia hat die Europäische Kommission den Verhaltenskodex überprüft und an die überarbeitete Verfahrensverordnung (EU) 2015/1589 angepasst. Die Europäische Kommission hatte Anfang 2017 eine entsprechende Konsultation eingeleitet.

In dem Kodex wird unter anderem dargestellt:

Die EU-Kommission steht häufig in der Kritik, dass ihre Beihilfeverfahren zu lange dauern. Laut Verhaltenskodex bemüht sie sich, die Verfahren in der Regel innerhalb von 18 Monaten abzuschließen.

In Rz. 64 und 65 heißt es dazu:

64. Die Kommission ist stets bestrebt, einen abschließenden Beschluss möglichst rasch und, soweit möglich, innerhalb von 18 Monaten nach Einleitung des Prüfverfahrens zu erlassen. Diese Frist kann von den Kommissionsdienststellen und dem betreffenden Mitgliedstaat einvernehmlich verlängert werden. Eine Verlängerung kann bei neuartigen Beihilfemaßnahmen oder Maßnahmen, die neue rechtliche Fragen aufwerfen, angezeigt sein.

65. Um die Einhaltung dieser Frist von 18 Monaten zu gewährleisten, ist die Kommission bestrebt, den abschließenden Beschluss spätestens 6 Monate nach Übermittlung der letzten Auskünfte durch den Mitgliedstaat bzw. nach Ablauf der letzten Frist zu erlassen.