05.04.2019

EuGH-Urteil: EEG (2012) stellt keine staatliche Beihilfe dar - staatliche Mittel kamen nicht zum Einsatz

EU
EUGH
Beihilfenpolitik
EEG
Erneuerbare Energien

Urteil: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=212326&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=6733481

Der EuGH hat am 28. März 2019 in einer wegweisenden Entscheidung geurteilt, dass die Annahme der EU-Kommission, die EEG-Umlage gemäß dem Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (EEG 2012) habe eine staatliche Beihilfe dargestellt, nicht zu belegen war.

Im Einzelnen führt der EuGH aus, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die im EEG 2012 vorgesehenen Vorteile, nämlich die mit der EEG-Umlage finanzierte Regelung zur Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas und die Besondere Ausgleichsregelung zur Verringerung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, den Einsatz staatlicher Mittel beinhalteten und daher staatliche Beihilfen darstellten. Weder hatte der Staat eine Verfügungsgewalt über die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder, noch übte er eine staatliche Kontrolle über die mit der Verwaltung dieser Gelder betrauten Übertagungsnetzbetreiber aus.

Der Tendenz seitens der Europäischen Kommission, den Tatbestand der "staatlichen Beihilfen" in den letzten Jahren und damit ihren Zuständigkeitsbereich immer weiter auszudehnen, hat der Gerichtshof heute zumindest in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal „aus staatlichen Mitteln" Einhalt geboten.

Hintergrund:

Beihilfen sind staatlich, wenn sie entweder vom Staat selbst oder von öffentlichen oder privaten Einrichtungen gewährt werden, die vom „Staat" errichtet oder bestimmt worden sind und die konkrete Gewährung dem Staat zurechenbar ist. Notwendig ist, dass der Staat durch die Mittelgewährung jedenfalls mittelbar eine finanzielle Einbuße erleidet. Diese Voraussetzungen lagen im Falle der EEG-Umlage und damit auch im Fall der Besonderen Ausgleichsleistung (EEG 2012) nach dem Urteil nicht vor.

Welche Auswirkungen das Urteil des EuGH im Einzelnen in der Praxis haben wird (etwaige Rückforderungsansprüche seitens der Unternehmen), muss sicherlich noch genauer analysiert werden. Jedenfalls dürfte der Gestaltungsfreiheit der Bundesregierung bei der Energiepolitik (Förderung der erneuerbaren Energien, EEG-Ausgestaltung, Einspeisevergütungen, Netzentgelte und -befreiungen, Kraft-Wärme-Kopplung etc.) wieder größer werden.