27.05.2021

EU-Kommission veröffentlicht Zusammenfassung der Eingaben zum „Weißbuch zur Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen bei Subventionen aus Drittstaaten“

EU
Kommission
Industriepolitik
Fusionskontrolle
Beihilfenpolitik
Subventionen

Zusammenfassung der Eingaben zum Weißbuch:

WP_foreign_subsidies2020_summary_public_consultation.pdf (europa.eu)

Webseite der EU-Kommission zum Drittstaatsinstrument: European Commission - Competition (europa.eu) 

Auf der Webseite der EU-Kommission hat die EU-Kommission zwischenzeitlich eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Konsultation zum „Weißbuch zur Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen bei Subventionen aus Drittstaaten“ („Foreign Subsidy Instrument“, „FSI“) veröffentlicht (vgl. dazu auch FIW-Berichte vom 25.06.20 und 12.05.21). Diese sind auch in den Verordnungsvorschlag vom 5. Mai 2021 eingeflossen (vgl. dazu FIW-Bericht vom 12.05.21). 

Die Kommission gibt darin Aufschluss zur Zahl der Rückmeldungen, deren näherer Aufschlüsselung und zu wesentlichen Ergebnissen der Kommentierungen der verschiedenen interessierten Kreise. Insgesamt sind 150 Rückmeldungen eingegangen. 17 Rückmeldungen stammen aus dem Kreis der EU-Mitgliedstaaten, 104 von Wirtschaftsverbänden und Unternehmen aus der EU und 24 von Akteuren aus Drittstaaten jenseits der Union. Daneben gingen vier Rückmeldungen von Gewerkschaften, drei von Non-Government-Organisationen und zwei von wissenschaftlichen Institutionen ein. Die Auswertung nach Herkunftsländern der Kommentierungen ergibt, dass die meisten Eingaben (35) aus Belgien kommen, gefolgt von Stellungnahmen aus den beiden großen Mitgliedstaaten Deutschland (19 Rückmeldungen) und Frankreich (13 Rückmeldungen). Eingaben aus Drittstaaten kamen unter anderem aus den USA, aus Kanada, Südkorea und Singapur. 

Wesentliche Äußerungen seitens der Mitgliedstaaten 

Der Zusammenfassung zufolge hätten nahezu alle Mitgliedstaaten prinzipiell eine Legislativ-Initiative zur Bekämpfung wettbewerbsverzerrender Drittstaatssubventionen befürwortet. Einige Mitgliedstaaten hätten mehr Belege für die Notwendigkeit eines Rechtsakts verlangt bzw. seien noch nicht völlig von seiner Notwendigkeit überzeugt. Viele Mitgliedstaaten befürworteten allerdings grundsätzlich den vorgeschlagenen materiellen Anwendungsbereich des beabsichtigten Rechtsakts. Etliche Mitgliedstaaten sähen noch weiteren Klärungsbedarf bezüglich der Definition von Beihilfen aus Drittstaaten. Insoweit werde einerseits auf eine eventuell nötige weitergehende Erfassung problematischer, wettbewerbsverzerrender Umstände in Drittstaaten verwiesen, die ebenfalls erfasst werden müssten. Andererseits werde verschiedentlich auf Schwierigkeiten hinsichtlich der Ermittlung ausländischer Beihilfen, vor allem im Hinblick auf staatseigene Unternehmen (SOEs) aufmerksam gemacht. Viele Mitgliedstaaten befürworteten den „EU interest test“, wenngleich mit unterschiedlichen Inhalten. Die Höhe der Schwellenwerte von Modul 1 („Allgemeines Kontrollinstrument“) wurde unterschiedlich bewertet. Die meisten Mitgliedstaaten befürworteten Modul 2, wenngleich auch mit unterschiedlicher Ausrichtung. Auch sollte es bei Modul 2 („Übernahmeinstrument“) in den Augen vieler eine „geteilte Zuständigkeit“ geben. 

Hinsichtlich der Sanktionen wurde teilweise eine zu geringe Wirksamkeit bloßer Ausgleichszahlungen angeführt. Andererseits wurden Bedenken dahin geäußert, dass Sanktionsmaßnahmen eventuell zu weit gehen könnten. Teils wurde auch die Meinung vertreten, die Maßnahmen sollten nicht weiter gehen als diejenigen nach dem EU-Wettbewerbs- und Beihilferecht. Zudem wurde auch auf Gefahren im Hinblick auf ausländische Direktinvestitionen sowie bürokratischen Aufwand aufmerksam gemacht. Häufig wurde auch die Notwendigkeit der Kohärenz mit weiteren Regelungen wie dem beabsichtigten International Procurement Instrument (IPI) in Bezug auf Modul 3 („Vergabe“) betont. 

Wesentliche Äußerungen seitens anderer interessierter Kreise 

Dem Bericht zufolge hätten die übrigen Beteiligten an der Konsultation grundsätzlich die Initiative und einen Folgerechtsakt befürwortet. Aus der Sicht vieler sei es vor allem wichtig, Transparenz zu schaffen. Etliche verwiesen auch auf die Notwendigkeit einer guten Abstimmung des Instruments mit den weiteren bereits bestehenden oder geplanten Regelungen, wie z. B. dem IPI. Betont wurde auch die Notwendigkeit einer gründlichen Folgenabschätzung. Etliche Stimmen forderten auch, das Konzept und seine grundlegenden Bestandteile müssten noch klarer definiert werden, wobei einige für die Schaffung von Leitlinien der Kommission plädierten. Viele tendierten zu einer weiten Fassung des Begriffs der Beihilfe, einige befürworteten auch eine Vermutung zulasten staatseigener Unternehmen (SOEs) aus Drittstaaten. Etliche Rückmeldungen plädierten für eine ausschließliche oder zumindest sehr starke Koordination durch die Kommission, um eine einheitliche Praxis zu gewährleisten. Viele Beiträge plädierten auch für die Schaffung eines Beschwerdeverfahrens. Viele Teilnehmer befürworteten auch eine Anwendung eines Rechtsinstruments auf alle Unternehmen, die „in der EU aktiv“ seien. Die Schwellenwerte von Modul 1 wurden teilweise für richtig befunden, teilweise als zu niedrig angesehen. Unterschiedliche Ansichten bestanden zur Notwendigkeit und zum Inhalt eines „EU interest test“. Den Anwendungsbereich von Modul 2 und die vorgeschlagenen Verfahren habe die Mehrheit der Beteiligten befürwortet. 

Wesentliche Äußerungen aus Nicht-EU-Staaten

Obwohl eingeräumt werde, dass ausländische Beihilfen den Wettbewerb auf dem EU-Binnen-markt verzerren könnten, äußerten sich die Kommentare aus Nicht-EU-Staaten grundsätzlich kritisch gegenüber neuer EU-Regulierung über die bereits bestehenden Regelungen hinaus. Die meisten Stimmen aus Drittstaaten plädierten dafür, keine oder so wenig wie möglich neue Vorschriften einzuführen. In den für die EU-Überlegungen aufgeschlosseneren Beiträgen wurde für eine stärkere Abstimmung der Vorschläge mit den bereits bestehenden Vorschriften plädiert und eine Integration in diese befürwortet. Ein „EU interest test“ traf mehrheitlich auf Zustimmung. Auch meinten viele, dass sanktionsbewehrte Maßnahmen nicht zugunsten der Haushalte der EU oder der Mitgliedstaaten erhoben werden sollten. Etliche Beiträge aus Drittstaaten stellten ferner die Vereinbarkeit des FSI mit internationalen Abkommen in Frage, soweit für Unternehmen aus Drittstaaten andere Regelungen als für EU-Unternehmen geschaffen würden, und kritisierten neuen bürokratischen Aufwand.