15.05.2020

EU-Kommission startet Konsultation zur Anpassung der AGVO im Beihilfenrecht zur besseren Koordinierung nationaler und europäischer Finanzierung

Referenzdokument: https://ec.europa.eu/competition/consultations/2020_gber/consultation_document_de.pdf

Erläuterung zum Hintergrund: https://ec.europa.eu/competition/consultations/2020_gber/background_note_de.pdf

Zur gezielten Anpassung der beihilferechtlichen Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (VO 651/2014, „AGVO") hat die Kommission hat am 11. Mai 2020 Anpassungsvorschläge veröffentlicht und eine weitere öffentliche Konsultation bis zum 6. Juli 2020 eingeleitet.

Die Vorschläge der Kommission betreffen insbesondere folgende Bereiche:

Weitere Hintergrundinformationen befinden sich in einer beigefügten Erläuterung, in der die wichtigsten Änderungen dargelegt und erklärt werden. Die wichtigsten Änderungen belaufen sich auf Folgende:

„ETZ":

In der aktualisierten Fassung des AGVO-Vorschlags wurde die Beihilfeintensität an die Höhe des im Entwurf der ETZ-Verordnung für alle Projektpartner vorgesehenen Kofinanzierungssatzes angepasst, um die Verwaltung von ETZ-Projekten zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand zu verringern. Die Bestimmungen zu Berichterstattung und Monitoring wurden zudem vereinfacht.

„Forschung, Entwicklung und Innovation":

Es wurden mehrere Klarstellungen aufgenommen, so z. B. zu dem im Rahmen der Horizont-Programme zulässigen Finanzierungssatz und dahingehend, dass die Beiträge der Mitgliedstaaten zu institutionellen europäischen Partnerschaften im Sinne des Programms Horizont Europa unter bestimmten Voraussetzungen förderfähig sind.

Um die Durchführung kofinanzierter Vorhaben zu vereinfachen, wurde die für Vorhaben aus dem Programm Horizont Europa geltende Anforderung hinsichtlich der Mindestfinanzierung angepasst, sodass nunmehr eine einheitliche Mindestfinanzierung aus dem Programm in Höhe von 30 % erforderlich ist.

„InvestEU":

Mehrere Begriffsbestimmungen sind auf die Begriffsbestimmungen in der InvestEU-Verordnung (wie etwa die Definition der Begriffe „EU-Garantie" und „Durchführungspartner") abgestimmt worden. Die Kommission hat einige Finanzierungsschwellen  und Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit angepasst und teilweise vereinfacht (in den Artikeln 56e und 56f). Die Kommission hat zudem klargestellt, unter welchen Voraussetzungen die Evaluierungsanforderung für Beihilferegelungen von mehr als 150 Mio. EUR bei Kombination von nationalen Mitteln mit Mitteln aus dem Fonds InvestEU gelten wird.

Nächste Schritte:

Die Kommission wird im Anschluss an diese Konsultation den Verordnungsentwurf auf der Grundlage der Rückmeldungen überarbeiten, damit die endgültige Fassung rechtzeitig bis Ende 2020 angenommen werden kann.