16.04.2020

EU-Kommission erweitert den vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen („temporary framework“) infolge des Covid-19-Ausbruchs

EU
Kommission
Wirtschafts- und Finanzkrise
Covid-19
Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen

https://ec.europa.eu/competition/state_aid/what_is_new/sa_covid19_1st_amendment_temporary_framework_de.PDF

Am 3. April 2020 hat die EU-Kommission den Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen um fünf weitere Beihilfearten ergänzt und die bereits bestehenden Beihilfemöglichkeiten erweitert. Diese Maßnahme hatte sie bereits angekündigt (vgl. FIW-Bericht vom 31. März 2020). Sie war noch mit den Mitgliedstaaten abzustimmen.

Inhalt der fünf neuen Beihilfemaßnahmen:

Unterstützung in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Steuervorteilen für Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen für den Umgang mit den von Covid-19 ausgelösten Problemen im Gesundheitsbereich. Bei grenzüberschreiten Kooperationsprojekten sind zusätzliche Aufschläge möglich.

  1. Unterstützung zur Errichtung und Ausbau von Test-Einrichtungen für Produkte mit Relevanz für die Bekämpfung der Covid-19Folgen, wie Impfstoffen, medizinischer Ausrüstung und Medizingeräten, Schutzbekleidung sowie Desinfektionsmitteln. In diesem Zusammenhang können Mitgliedstaaten direkte Zuschüsse, Steuervorteile, rückzahlbare Vorschüsse und „Verlustausgleichsgarantien" anbieten, um Investitionen zu unterstützen.

  2. Unterstützung zur Herstellung von zur Bekämpfung des Coronavirus relevanten Produkten, wie Impfstoffen, medizinischer Ausrüstung und Medizingeräten, Schutzbekleidung sowie Desinfektionsmitteln. Auch hierfür können „Kein-Verlust-Garantien" seitens der Mitgliedstaaten angeboten werden.

  3.  Stundungen von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen zur Vermeidung von Arbeitsplatzverlusten als Folge von Covid-19 in bestimmten Regionen oder Wirtschaftssektoren mit besonders großer Betroffenheit hinsichtlich der Covid-19-Folgen.

  4. Gezielte Beihilfen für Arbeitnehmerentgelte zur Vermeidung von Arbeitsplatzverlusten als Folge von Covid-19 in bestimmten Regionen oder Wirtschaftssektoren mit besonders großer Betroffenheit hinsichtlich der Covid-19-Folgen.

    Für die unter 2 und 3 genannten Unterstützungsmaßnahmen können Unternehmen zusätzliche Boni gewährt werden, wenn die Maßnahmen von mehr als einem Mitgliedstaat unterstützt und innerhalb von zwei Monaten abgeschlossen werden.

    Zudem werden die bestehenden Beihilfemöglichkeiten um folgende Maßnahmen erweitert:

Der geänderte Vorübergehende Gemeinschaftsrahmen gilt bis Ende Dezember 2020. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, wird die Kommission vor Ablauf dieser Frist prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist.