31.03.2020

EU-Kommission erweitert den vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen („temporary framework“) im Rahmen des Covid-19-Ausbruchs

EU
Kommission
Wirtschafts- und Finanzkrise
Covid-19
Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen

https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/STATEMENT_20_551

Am 27. März 2020 hat die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten eine Erweiterung des am 19. März 2020 angenommenen „Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens“ („temporary framework“) um fünf weitere Beihilfemaßnahmen vorgeschlagen (vgl. zum Gemeinschaftsrahmen FIW-Bericht vom 20.03.20). 

 

Es handelt sich um folgende weitere Beihilfemaßnahmen: 

  1. Unterstützung von Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen zwecks Umgangs mit den von Covid-19 ausgelösten Problemen im Gesundheitsbereich.

  2. Unterstützung der Errichtung und des Ausbaus von Test-Einrichtungen für Produkte mit Relevanz für die Bekämpfung der Covid-19-Folgen, wie Impfstoffen, medizinischer Ausrüstung und Medizingeräten, Schutzbekleidung sowie Desinfektionsmitteln. In diesem Zusammenhang können Mitgliedstaaten „Kein-Verlust-Garantien“ anbieten, um Anreize für Unternehmen zu investieren, zu erhöhen.

  3. Unterstützung der Herstellung von zur Bekämpfung des Coronavirus relevanten Produkten, wie Impfstoffen, medizinischer Ausrüstung und Medizingeräten, Schutzbekleidung sowie Desinfektionsmitteln. Auch hierfür können „Kein-Verlust-Garantien“ seitens der Mitgliedstaaten angeboten werden.

  4. Steuerstundungen und/oder Aussetzungen der Arbeitgeber-Sozialabgaben zur Vermeidung von Arbeitsplatzverlusten als Folge von Covid-19 in bestimmten Regionen oder Wirtschaftssektoren mit besonders großer Betroffenheit hinsichtlich der Covid-19-Folgen.

  5. Gezielte Beihilfen für Arbeitnehmerentgelte zur Vermeidung von Arbeitsplatzverlusten als Folge von Covid-19 in bestimmten Regionen
    oder Wirtschaftssektoren mit besonders großer Betroffenheit hinsichtlich der Covid-19-Folgen.

     

    Für die unter 1. bis 3. genannten Unterstützungsmaßnahmen können zusätzliche Beihilfen gewährt werden, wenn sie in grenzüberschreitender Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten erfolgen.

     

Weiterhin hat die Kommission vorübergehend alle Staaten von der Liste der „marktfähigen Risiken“-Staaten im Anhang der Kommissionsmitteilung zu kurzfristigen Exportkreditversicherungen (2012/C 392/01) v. 19. Dezember 2012 ausgenommen, um kurzfristige staatliche Exportkreditversicherungen im Hinblick auf sinkende Zugänglichkeit privater Versicherungskapazitäten für Exporte in vom Coronavirus betroffene Staaten zu ermöglichen. Die Mitteilung aus dem Jahr 2012 zur kurzfristigen Exportkreditversicherung ist hier abrufbar: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52012XC1219(01)&from=DE