03.06.2020

CDU/CSU-Fraktion trifft Vorfestlegungen zur 10. GWB-Novelle (Datenzugang)

D
Bundestagsfraktion
Datenstrategie
Datenzugang
Wettbewerbsrecht
Missbrauchsaufsicht
10. GWB-Novelle

https://www.cducsu.de/sites/default/files/2020-05/Positionspapier_zur_Datenstrategie.pdf

Am 26. Mai 2020 hat die CDU-/CSU Bundestagsfraktion ein Positionspapier zur Datenstrategie vorgelegt. Das Papier bezieht sich auf die Eckpunkte der Datenstrategie der Bundesregierung vom November 2019 (https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/digitalisierung/datenstrategie-1693546) und auf die Datenstrategie der EU-Kommission (vgl. dazu FIW-Bericht vom 27.02.20).

Die Fraktion äußert hierbei bereits dezidierte Vorstellungen in Bezug auf das Wettbewerbsrecht und die anstehende 10. GWB-Novelle, ohne diese direkt beim Namen zu nennen. So heißt sie in ihrem Papier die Vorschläge des Referentenentwurfs für Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 (GWB-Digitalisierungsgesetz) in Bezug auf die geplante Verschärfung der Missbrauchskontrolle gut. Die Novelle befindet sich noch nicht im parlamentarischen Verfahren. Nächster Schritt wäre eine Verabschiedung durch das Kabinett, die sich bislang verzögert hat.

Im Einzelnen heißt es zu den Vorschlägen der Missbrauchsaufsicht und speziell zu den avisierten Datenzugangsregelungen in dem Papier (S. 4f):

• Wir wollen eine Verschärfung der Missbrauchsaufsicht für marktmächtige Digitalunternehmen. Das Konzept der „Intermediationsmacht" muss als ein Kriterium zur Ermittlung einer marktbeherrschenden Stellung in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen eingeführt werden, um die Rolle von Plattformen als Vermittler auf mehrseitigen Märkten besser erfassen zu können.  

• Wir brauchen eine Neufassung der sogenannten „essential facilities doctrine" im Hinblick auf Daten, um den Zugang zu den Datenbeständen der „Gatekeeper" im digitalen und nicht-digitalen Bereich zu verbessern. D.h. wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen sich weigert, einem anderen Unternehmen Zugang zu Daten zu gewähren, kann dieses Verhalten künftig unter bestimmten Umständen wettbewerbsrechtlich missbräuchlich sein.  

• Das Wettbewerbsrecht bedarf einer Anpassung an die digitale Ökonomie, damit durch Netzwerkeffekte die Datenmacht von einzelnen Unternehmen nicht zu groß wird. Wir brauchen einen Eingriffstatbestand mit besonderen Verhaltenspflichten für große Plattformen, deren überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb das Bundeskartellamt festgestellt hat. Das Bundeskartellamt kann ihnen künftig insbesondere untersagen, durch die Nutzung der von ihnen gesammelten wettbewerbsrelevanten Daten ein anderes Unternehmen zu behindern oder die Portabilität von Nutzerdaten zu erschweren und damit den Wettbewerb zu behindern. Die Kartellbehörden müssen ebenfalls die Möglichkeit von einstweiligen Maßnahmen haben, um das Kippen von Märkten (tipping) verhindern zu können.

Darüber hinaus setzt sich das Papier unter anderem mit Datentreuhandmodellen auseinander, die die Fraktionen als „gute Möglichkeit" ansehen, „das Teilen von Daten und die Nutzung durch Dritte über eine „neutrale" Instanz zu erleichtern und private wie unternehmerische Ansprüche geltend zu machen." Dieser Ansatz sollte aus Sicht der Unionsfraktionen weiterverfolgt werden.