14.06.2022

BM Habeck schlägt erneut missbrauchsunabhängige Entflechtung und Begleitregelungen vor

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BMWK - Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck plant Verschärfung des Wettbewerbsrechts

Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck plant Verschärfung des WettbewerbsrechtsDas Kartellamt soll missbrauchsunabhängige Eingriffsbefugnisse erhalten. Hürden für kartellrechtliche Gewinnabschöpfung sollen gesenkt werden

Bundeswirtschaftsminister Habeck will angesichts anhaltend hoher Spritpreise möglichst schnell Vorschläge für ein schärferes Wettbewerbsrecht vorlegen, wie in einem auf der Seite des BMWK veröffentlichten Artikel steht. Demnach soll das Bundeskartellamt angesichts der aktuellen Diskussion um die hohen Kraftstoffpreise und den Energiesteuerrabatt, der nach der Auffassung des Ministeriums nicht spürbar an die Verbraucher weitergegeben wird, neue Eingriffsbefugnisse erhalten. Konkret soll die nächste GWB-Novelle vorgezogen werden, unter anderem mit folgenden Maßnahmen:

1. Missbrauchsunabhängige Entflechtung

Das Ministerium möchte - wie auch zuletzt der Vorstoß von Bundesminister Brüderle im Jahr 2009 - eine missbrauchsunabhängige Entflechtung einführen, um Wettbewerb auf verfestigten Märkten zu schaffen. Strukturelle Markteingriffe sollen danach auch ohne vorgeschalteten Kartellrechtsverstoß oder missbräuchliches Verhalten einer marktbeherrschenden Stellung möglich werden, wenn - wie im Falle der Mineralölwirtschaft - der Markt oligopolistisch geprägt ist und eine hohe Transparenz aufweist. Solche Marktgegebenheiten ermöglichten ein Parallelverhalten bei den Preisen im Markt, ohne dass es einer kartellrechtswidrigen Absprache bedarf. Dieser Zustand soll nun mit einer missbrauchsunabhängigen Entflechtungsmöglichkeit als ultima ratio beseitigt werden können, der auch präventive Wirkung zukommen soll. Das Entflechtungsinstrument soll sich auf sämtliche „stark verfestigte Märkte mit wenigen Anbietern im Markt und Wettbewerbsproblemen, auf denen aber weder Kartellrechtsverstöße noch wettbewerbsrechtswidrige Zusammenschlüsse zu beobachten oder nachweisbar sind", beziehen.

2. Absenkung der Voraussetzungen für die kartellrechtliche Gewinnabschöpfung

Daneben sollen auch die Voraussetzungen der sog. kartellrechtlichen Vorteilsabschöpfung (§ 34 GWB) überarbeitet werden, die den Kartellbehörden ermöglicht, Unternehmen Vorteile zu entziehen, die sie aus wettbewerbswidrigem Verhalten erlangt haben. Dieses Instrument ist aber in der Vergangenheit noch nie genutzt worden. Die Hürden des Nachweises von „vorsätzlichem oder fahrlässigem abgestimmten kartellrechtswidrigen Verhalten" oder dem „Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung" sollen dabei - spiegelbildlich zum geplanten Entflechtungsinstrument - abgesenkt werden.

3. Angepasste Ausgestaltung der Sektoruntersuchungen

In Bezug auf die Sektoruntersuchung (§ 32e GWB), mit der das Bundeskartellamt einzelne Wirtschaftszweige untersuchen kann, sollen Reformoptionen geprüft werden, wie in Zukunft das Bundeskartellamt unmittelbar aus einer Sektoruntersuchung Maßnahmen ableiten kann, wie etwa auch missbrauchsunabhängige Maßnahmen auf der Grundlage des neuen Entflechtungsinstruments.