24.10.2019

Arbeitskreis Kartellrecht tagte beim Bundeskartellamt zum Thema „Vertikal-GVO“

Am 10. Oktober 2019 fand auf Einladung des Bundeskartellamts der Arbeitskreis Kartellrecht statt („Professorentagung"). Dieser Arbeitskreis tagt jährlich zu verschiedenen aktuellen wettbewerbsrechtlichen Themen und setzt sich aus Professoren rechts- und wirtschaftswissenschaftlicher Fakultäten, hochrangigen Vertretern nationaler und europäischer Wettbewerbsbehörden und Ministerien sowie Richtern der Kartellsenate beim Oberlandesgericht Düsseldorf und beim Bundesgerichtshof zusammen. Das Thema der diesjährigen Tagung war „Quo vadis Vertikal-GVO – Zeit für eine Anpassung an die Digitalökonomie?“ Das Bundeskartellamt hatte dazu ein Hintergrundpapier erstellt und hofft auf Änderungen der Ende Mai 2022 auslaufenden vertikalen Gruppenfreistellungsverordnung. Sobald verfügbar sollen auch einzelne Vorträge der Teilnehmer auf der Internetseite des Bundeskartellamts abrufbar sein.

 

Diskutiert wurde bei der Tagung insbesondere die Frage, inwieweit der Rechtsrahmen einer Anpassung an die Digitalökonomie bedürfe, da durch neue digitale Vertriebsformen und Plattformen neuartige Wettbewerbsbeschränkungen aufträten. Zu nennen wäre hier beispielsweise die Konkurrenzsituation zwischen direktvertreibenden Herstellern und Hybrid-Plattformen und die Rolle von Intermediären. Hierzu wurde in jedem Fall Anpassungsbedarf konstatiert. Zu klären wäre weiterhin beispielsweise, inwieweit Intermediäre vom Handelsvertreterprivileg profitieren könnten oder ob die Coty-Grundsätze auf andere Markenprodukte bei Plattformverboten übertragen werden könnten.

Weiter wurde debattiert über mögliche Schadenstheorien und Effizienzen bei Wettbewerbsbeschränkungen, die Beurteilung vertikaler Preisbindungen, den Umgang mit Paritätsklauseln, neue Entwicklungen beim selektiven Vertriebs, das Verbot der Doppelpreissysteme und die Frage, inwiefern die Marktanteilsschwellen und Kernbeschränkungen noch zeitgemäß seien. Hieran knüpft die Frage, ob angesichts der „rasanten Veränderungen der Digital- und Plattformökonomie“ nicht besser ganz auf eine gesetzliche Regelung (Vertikal-GVO) verzichtet werden sollte und man sich besser nur an den regelmäßig zu überarbeitenden Leitlinien orientieren solle. Hierzu wägt das Hintergrundpapier wie folgt ab, ohne sich festzulegen: 

„Dies hätte den Vorteil, dass starre „Alles-oder-Nichts“-Entscheidungen und Überreichweiten (nicht gerechtfertigte Freistellungen) vermieden würden. Es würde aber insbesondere für Unternehmen, die sich bisher sicher unter der 30 %-Grenze sehen, mit einem Verlust von Rechtssicherheit einhergehen.“