04.08.2016

Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der Grünen zu Rekommunalisierung und CETA

EU
Freihandelsabkommen
Wettbewerb
Daseinsvorsorge
Liberalisierung
Rekommunalisierung

https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/091/1809193.pdf

Am 1. August 2016 wurde die Antwort der Bundesregierung (BT-Drucksache 18/9193 vom 15.07.16) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drucksache 18/8807) zu veröffentlicht.

Wirtschaft und Energie/Antwort

Berlin: (hib/HLE) Auch nach Inkrafttreten des zwischen der Europäischen Union und Kanada vorgesehenen Freihandelsabkommens CETA bleiben Rekommunalisierungen in Deutschland möglich. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/9193) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/8807). Wörtlich heißt es: "Deutschland hat keine Verpflichtung übernommen, die es verbietet, Privatisierungen zuvor öffentlich-rechtlicher Aufgaben und Vermögen wieder rückgängig zu machen und die betroffenen Aufgaben erneut in kommunale Trägerschaft zu übergeben." Wie die Bundesregierung weiter schreibt, habe sie darauf geachtet, "dass die EU und Deutschland im Rahmen von CETA den Spielraum behalten, Maßnahmen zur Gestaltung und Organisation der Daseinsvorsorge und zur Regulierung insbesondere in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Soziales, Umwelt (u. a. Wasser), Kultur und Medien aufrecht zu erhalten und auch zukünftig zu ergreifen". Die Rücknahme von Liberalisierungen, die innerstaatlich vorgenommen worden seien, müsse insofern möglich sein. "CETA stellt diesen Spielraum sicher", versichert die Bundesregierung.

Die technischen Verhandlungen über CETA sind im August 2014 beendet worden. Auf dem EU-Kanada Gipfel am 26. September in Ottawa wurde der Abschluss der Verhandlungen feierlich gewürdigt. Die durch die EU-Kommission und Kanada durchgeführte mehrmonatige Rechtsförmlichkeitsprüfung wurde Ende Februar 2016 abgeschlossen. Danach wurde der finale Abkommenstext durch die EU-Kommission hier (PDF: 5,6 MB, in englischer Sprache) veröffentlicht. Seit dem 8. Juli 2016 steht ebenfalls der auf Deutsch übersetzte Vertragstext zur Verfügung. Den Haupttext des Abkommens finden Sie hier (PDF: 10 MB). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Texte des Abkommens an den Bundestag und den Bundesrat übermittelt.

EU-Kommission schlägt gemischtes Abkommen vor

Die EU-Kommission hat am 5. Juli 2016 dem europäischen Rat vorgeschlagen, das geplante Freihandelsabkommen CETA als ein "gemischtes Abkommen" abzuschließen. "Gemischt" bedeutet: Teile des CETA-Abkommens fallen unter die Zuständigkeit der EU-Mitgliedsstaaten - in diesem Fall müssen auch die nationalen Parlamente dem Abkommen zustimmen. Neben Kanada und der Europäischen Union werden damit auch die EU-Mitgliedsstaaten Vertragsparteien sein. Eine Unterzeichnung des Abkommens durch die Mitgliedstaaten wird im Rahmen des EU-Kanada-Gipfels Ende Oktober angestrebt.

Auf Grundlage des Lissaboner Vertrags entscheiden die Mitgliedsstaaten im EU-Rat auch über die vorläufige Anwendung von CETA. Dies ist im EU-Primärrecht ausdrücklich geregelt [Art. 218 Abs. 5 AEUV]. Es geht dabei nur um eine vorläufige Anwendung all jener Regelungsbereiche, die unbestritten in alleiniger EU-Zuständigkeit liegen. Vorläufig angewendet werden können z.B. die Vereinbarungen zum Zollabbau und zur öffentlichen Auftragsvergabe. Ihre vorläufige Anwendung würde es ermöglichen, dass EU-Unternehmen so schnell wie möglich von den neuen CETA-Regelungen profitieren können. Welche Teile von CETA die vorläufige Anwendung konkret umfasst, wird durch die EU-Kommission und die Mitgliedstaaten geprüft und danach - genau wie die Unterzeichnung - im Ratsbeschluss festgelegt. Nach Auffassung der Bundesregierung sind beispielsweise die Vorschriften über Investitionsschutz und Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren von der vorläufigen Anwendung auszunehmen.

Eine vorläufige Anwendung tritt erst nach Zustimmung des EP ein. Dies ist zwar nicht im Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) vorgeschrieben, entspricht aber ständiger Praxis und verschafft dem Abkommen eine demokratische Legitimation auf EU-Ebene. Die vorläufige Anwendung könnte in der ersten Jahreshälfte 2017 wirksam werden. Die Teile des CETA-Vertrages, die nicht von der vorläufigen Anwendung umfasst sind, können erst nach der Ratifizierung durch alle Mitgliedsstaaten der EU in Kraft treten.

Das Bundeswirtschaftsministerium hat zu dieser Frage ein Gutachten (PDF: 309 KB) in Auftrag gegeben, das die Ansicht der Bundesregierung bestätigt. In einem Brief (PDF: 1 MB) hat Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel auch die Fraktionen im Bundestag über das Gutachten informiert. Eine englischsprachige Zusammenfassung des Gutachtens finden Sie hier (PDF: 9 KB).

CETA- Vertragstext:  https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/september/tradoc_152806.pdf;

Zusammenfassungen und Hintergründe: https://ec.europa.eu/trade/policy/in-focus/ceta/)

https://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/Handelspolitik/europaeische-handelspolitik,did=643010.html

Die Verhandlungen zu einem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement, CETA) wurden bereits im August 2014 abgeschlossen. Auf dem EU-Kanada Gipfel am 26. September wurde der Abschluss der Verhandlungen feierlich gewürdigt. Der konsolidierte CETA-Text wurde am gleichen Tag von der EU-Kommission veröffentlicht. Dieser muss nun auch von Deutschland als „gemischtes Abkommen" ratifiziert werden. Zurzeit wird der Text einer mehrmonatigen Rechtsförmlichkeitsprüfung unterzogen und im Anschluss in alle Amtssprachen der EU übersetzt. Diese technischen Arbeiten werden voraussichtlich erst Mitte 2015 abgeschlossen sein. Danach muss der Rat einen Beschluss über die Unterzeichnung des Abkommens fassen. Anschließend holt der Rat die Zustimmung des Europäischen Parlaments ein.

Ziel von CETA ist es, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Wirtschaftsräumen zu intensivieren. Zentraler Punkt ist dabei ein verbesserter Marktzugang für Industriegüter, landwirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen. CETA gilt vielfach als „Blaupause" für das Transatlantische Freihandelsabkommen (Transatlantic Trade and Investment Partnership, TTIP).

Kapitel Wettbewerb, öffentliche Unternehmen und Subventionen:  

Wettbewerbspolitik (Kapitel 19) 

CETA legt in den Grundzügen fest, dass die Vertragsparteien durch bestehende und neue Regelungen wettbewerbsbeschränkendes Verhalten in ihren Handelsbeziehungen durch Kartelle, marktmächtige Unternehmen und Zusammenschlüsse unterbinden sollten. Bezug genommen wird im Kapitel zur Wettbewerbspolitik auch auf das bereits bestehendes Abkommen (Agreement between the European Communities and the Government of Canada Regarding the Application of their Competition Law vom 17.06.1999), das umfangreiche Pflichten zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit enthält. Darüber hinaus sollen die Prinzipien der Transparenz, Nichtdiskriminierung (Gleichbehandlung) und der Verfahrensgerechtigkeit zur Anwendung gelangen. Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Kartellrechts sollen der jeweils anderweitigen Vertragspartei mitgeteilt werden.

Für Unternehmen in der Europäische Union, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, wird klargestellt, dass die vereinbarten Wettbewerbsregeln nur insoweit gelten, als dass ihre Anwendung nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Damit bleibt CETA nicht hinter dem geltenden Recht der Europäischen Union zurück, geht aber vor allem auch nicht mit weiteren Ausnahmen von den Wettbewerbsregeln darüber hinaus.

Staatsunternehmen, Monopole und mit speziellen Rechten ausgestattete Unternehmen (Kapitel 20)

CETA soll garantieren, dass Monopole und staatliche Unternehmen in einer nicht-diskriminierenden Weise agieren und im Einklang mit wirtschaftlichen Erwägungen stehen. Gleichzeitig werden die Vertragsparteien nicht gehindert, Monopole oder staatliche Unternehmen zu gründen oder zu behalten. Diese Verpflichtungen sollen den status quo sicherstellen und souveräne Handlungsspielräume bewahren. Diesen Weg hält der BDI für richtig.

Für kritische beziehungsweise sensible Bereiche schreibt CETA die Möglichkeit fest, gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei diskriminierende Maßnahmen im Sinne der Ungleichbehandlung zu ergreifen, die sich auch auf staatliche Monopole und exklusive Rechte für öffentliche Einrichtungen („public utilities") beziehen können. Dies berührt damit auch die Leistungen der so genannten Daseinsvorsorge, sofern sie von der öffentlichen Hand erbracht werden. Hier bestehen keine Öffnungsverpflichtungen. Die Vertragsparteien können somit den Marktzugang ausländischer Investoren im Bereich öffentlicher Dienstleistungen einschränken, dürfen jedoch nicht die bereits im Markt tätigen Unternehmen aufgrund ihrer Nationalität diskriminieren.

Subventionen (Kapitel 9)

CETA sieht vor, dass die Vertragsparteien alle 2 Jahre allgemeine Informationen über geleistete Subventionen (Rechtsgrundlage, Art und Höhe der Subvention) austauschen. Sofern eine Partei ihre Interessen durch eine Subvention der anderen Partei beeinträchtigt sieht, kann sie weitere Informationen anfordern. Die andere Vertragspartei soll sich bemühen, die nachteilige Auswirkung der Subvention zu beseitigen oder zu minimieren. Diese Vorgabe unterliegt jedoch nicht den schiedsgerichtlichen Vorschriften des Abkommens. Die Regelungen nehmen Bezug auf die einschlägigen WTO-Vorschriften.