18.11.2020

10. GWB-Novelle („GWB-Digitalisierungsgesetz“): Erste Lesung im Bundestag und Stellungnahme des Bundesrats

D
Bundestag
Bundesrat
10. GWB-Novelle
1. Lesung
Stellungnahme

Erste Lesung im Bundestag: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2020/kw44-de-digitales-wettbewerbsrecht-798194

Regierungsentwurf: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/gesetzentwurf-gwb-digitalisierungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Stellungnahme des Bundesrats: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2020/0501-0600/568-20(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1

Nachdem das Kabinett am 9. September 2020 den Regierungsentwurf beschlossen hatte, hat der Bundestag den Gesetzentwurf für eine 10. GWB-Novelle („GWB-Digitalisierungsgesetz"), dem Eilbedürftigkeit zugewiesen worden ist, am 29. Oktober in 1. Lesung beraten und dann an den federführenden Ausschuss für Energie und Wirtschaft überwiesen. 

Zur Aussprache lagen verschiedene Anträge der Oppositionsfraktionen vor- einer von der FDP, einer von der LINKEN und zwei von den Grünen - , die ebenfalls an den Wirtschaftsausschuss überwiesen worden sind (Anträge unter obigem link abrufbar).

Die FDP hat beantragt zu überprüfen, ob eine klare und scharfe Definition von digitalen Plattformen mit marktbeherrschender Stellung geschaffen werden kann. Außerdem soll das Ausgrenzen oder Sperren von Unternehmen, die auf digitalen Plattformen tätig sein wollen, begründet erfolgen, um den betroffenen Unternehmen die Ausgrenzung oder Sperrung nachvollziehbar zu machen. Es soll spezifiziert werden, wann eine Verweigerung des Zugangs auf Daten, Netze oder Infrastruktureinrichtungen sachlich gerechtfertigt ist.

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wollen den Unternehmen, bei denen nach § 19 a GWB-E eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb festgestellt wurde, die in Abs. 2 als möglicherweise schädlich aufgeführten Verhaltensweisen nach grundsätzlich untersagen. Diese Unternehmen sollen auch sämtliche Erwerbsvorgänge mit hinreichendem Bezug zum Bundesgebiet zur Fusionskontrolle anmelden müssen (Kontrolle von Killeraquisitionen). Außerdem sollen die Kompetenzen des Bundeskartellamts im Verbraucherschutz ausgeweitet werden. Die Vorteilsabschöpfung durch das Kartellamt oder Verbände soll künftig ohne Nachweis über vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des Unternehmens, das einen Wettbewerbsverstoß begangen hat, möglich sein.

Die LINKE will den Nachweis der Marktbeherrschung von Digitalkonzerne erleichtern, indem der Schwellenwert für die Vermutung der Marktbeherrschung von 40 auf 20 Prozent Marktanteil gesenkt wird. § 19a soll als Verbotsnorm formuliert werden.

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 6. November 2020 einige Nachbesserungen gefordert.  Bei den Datenzugangsansprüchen (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 und § 20 Abs. 1 a GWB-E) möchte er, dass in den Gesetzestext der Zusatz aufgenommen wird, dass eine Herausgabe von Daten dann nicht Betracht kommt, wenn diese mit dem Datenschutzrecht oder dem Recht zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unvereinbar ist. Dies sei eine Klarstellung, die aufgrund der überragenden verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im Gesetzestext selbst und nicht nur in der Begründung zum Ausdruck kommen sollte.

Darüber hinaus möchte der Bundesrat, die Befugnisse des BKartA im Verbraucherschutz erweitern und Abstellungsverfügungen im Interesse des Verbraucherschutzes zulassen.

Weitere Schritte:

Am 25. November 2020 soll eine Expertenanhörung im Bundestagsausschuss für Energie und Wirtschaft stattfinden. Die 2. und 3. Lesung wird für den 17./18.12.20 avisiert.